TE Vwgh Erkenntnis 1994/8/11 94/12/0079

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Veröffentlicht am 11.08.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde des G in B, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 7. Februar 1994, Zl. 0/82-5/0404285/60-1994, betreffend Zurechnung nach § 9 PG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der 1941 geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg.

Er wurde auf sein Ersuchen mit Bescheid vom 12. August 1992 gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 in den Ruhestand versetzt, weil auf Grund der bestehenden Leiden dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt. Für den Ruhegenuß wurden dem Beschwerdeführer insgesamt 33 Jahre (= 96 % der Ruhegenußbemessungsgrundlage) angerechnet. Eine Begünstigung (Zurechnung) nach § 9 des Pensionsgesetzes erfolgte nicht.

Diesbezüglich beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Erledigung und erhob nach Ablauf der Entscheidungsfrist beim Verwaltungsgerichtshof Säumnisbeschwerde (protokolliert unter Zl. 93/12/0250).

Der Verwaltungsgerichtshof räumte der belangte Behörde nach § 36 Abs. 2 VwGG ein, den versäumten Bescheid innerhalb dreier Monate nachzuholen.

Es erging daraufhin der nunmehr angefochtene Bescheid vom 7. Februar 1994, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Zurechnung nach § 9 PG abgewiesen wurde. Die belangte Behörde legte diesen Bescheid vor und teilte im Begleitschreiben mit, daß dieser Bescheid innerhalb der "3-Monatsfrist" erlassen worden sei. Die Tatsache der Zustellung wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes fernmündlich beim Beschwerdevertreter erhoben; hiebei erfolgte kein Hinweis darauf, daß die Zustellung erst außerhalb der 3-Monatsfrist erfolgt ist.

Der Verwaltungsgerichtshof stellte daher dieses Verfahren gemäß § 36 Abs. 2 VwGG wegen Nachholung des versäumten Bescheides durch die belangte Behörde und nicht gemäß § 33 VwGG wegen Klaglosstellung ein.

Gegen den vorher genannten angefochtenen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat auf Grund des Inhaltes der Beschwerde in Verbindung mit dem vorgelegten angefochtenen Bescheid keinen Zweifel daran, daß die belangte Behörde im Gegensatz zur Angabe des Beschwerdevertreters nicht das "Amt der Landesregierung", sondern die "Landesregierung" ist.

Der Beschwerdeführer bringt vor, der angefochtene Bescheid sei erst nach Ablauf der vom Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde gesetzten Frist zur Nachholung erlassen worden. Diese Frist habe am 8. Februar 1994 geendet, die Zustellung des angefochtenen Bescheides sei erst am 9. Februar 1994 erfolgt. Die belangte Behörde sei daher zur Bescheiderlassung unzuständig gewesen, weil nach Ablauf der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist die Zuständigkeit zur Entscheidung endgültig auf den Verwaltungsgerichtshof übergehe. Habe daher die belangte Behörde den versäumten Bescheid erst nach Ablauf der ihr vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist nachgeholt, dann habe sie unzuständigerweise gehandelt. Maßgebend für die Erlassung sei die Zustellung des Bescheides; diese sei erst einen Tag nach Fristablauf erfolgt.

Die belangte Behörde räumt in ihrer Gegenschrift ein, daß der angefochtene Bescheid tatsächlich erst einen Tag nach Ablauf der 3-Monatsfrist zugestellt worden ist.

Mit Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16. März 1977, Slg. N. F. Nr. 9274/A, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß eine infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gegebene Rechtswidrigkeit des nach Ablauf der gemäß § 36 Abs. 1 und 2 VwGG gesetzten Frist erlassenen Bescheides nicht gemäß § 41 Abs. 1 VwGG von Amts wegen vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmen ist, sondern ausdrücklich als Beschwerdepunkt geltend gemacht werden muß.

Vorliegendenfalls hat der Beschwerdevertreter ausdrücklich diese Unzuständigkeit als Beschwerdepunkt geltend gemacht. Die belangte Behörde hat bestätigt, daß der angefochtene Bescheid erst einen Tag nach Ablauf der 3-Monatsfrist zugestellt und damit erlassen worden ist.

Der angefochtene Bescheid mußte daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufgehoben werden, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die vom Beschwerdevertreter geltend gemachte Umsatzsteuer, die im Schriftsatzaufwand enthalten ist (vgl. beispielsweise Erkenntnis vom 17. April 1985, Zl. 83/01/0314) bzw. Stempelgebühren für entbehrliche Beilagen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120079.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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