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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2025/06/0241 B 29. Oktober 2025 RS 2 (hier: nur in Bezug auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften)Stammrechtssatz
Die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften stellt als solche ebenso wie jene einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit keinen tauglichen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. etwa VwGH 2.6.2025, Ra 2025/06/0131 bis 0136, mwN).Die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften stellt als solche ebenso wie jene einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit keinen tauglichen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können vergleiche etwa VwGH 2.6.2025, Ra 2025/06/0131 bis 0136, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023050035.L01Im RIS seit
10.12.2025Zuletzt aktualisiert am
16.12.2025