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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienNorm
BauO Wr §129 Abs1Rechtssatz
Ist nicht ersichtlich, dass die Miteigentümer in einem Bauauftragsverfahren durch eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder eine Entscheidung in der Sache selbst zu diesem, ausschließlich den Revisionswerber betreffenden Spruchpunkt in ihren rechtlichen Interessen berührt würden (vgl. § 21 Abs. 1 Z 4 VwGG), kommt ihnen im gegenständlichen Revisionsverfahren vor dem VwGH eine Stellung als mitbeteiligte Partei nicht zu. Der Umstand, dass die Miteigentümer vom VwG aufgefordert wurden, eine Revisionsbeantwortung einzubringen, vermag weder ihre rechtliche Stellung als mitbeteiligte Parteien noch einen Anspruch auf Aufwandersatz zu begründen (vgl. VwGH 29.1.2024, Ro 2022/05/0013, Rn. 29, mwN).Ist nicht ersichtlich, dass die Miteigentümer in einem Bauauftragsverfahren durch eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder eine Entscheidung in der Sache selbst zu diesem, ausschließlich den Revisionswerber betreffenden Spruchpunkt in ihren rechtlichen Interessen berührt würden vergleiche Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), kommt ihnen im gegenständlichen Revisionsverfahren vor dem VwGH eine Stellung als mitbeteiligte Partei nicht zu. Der Umstand, dass die Miteigentümer vom VwG aufgefordert wurden, eine Revisionsbeantwortung einzubringen, vermag weder ihre rechtliche Stellung als mitbeteiligte Parteien noch einen Anspruch auf Aufwandersatz zu begründen vergleiche VwGH 29.1.2024, Ro 2022/05/0013, Rn. 29, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024050002.J02Im RIS seit
16.12.2025Zuletzt aktualisiert am
16.12.2025