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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §66 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/12/0057 E 30. Jänner 2019 RS 3Stammrechtssatz
Es kommt gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 die Zurückverweisung einer von der Behörde bislang nicht erledigten Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides nicht in Betracht.Es kommt gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 die Zurückverweisung einer von der Behörde bislang nicht erledigten Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides nicht in Betracht.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090065.L03Im RIS seit
16.12.2025Zuletzt aktualisiert am
16.12.2025