RS Vwgh 2025/11/19 Ra 2025/05/0148

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2025
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1
VwGVG 2014 §17

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/07/0085 E 28. Juni 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Identität der Sache - und damit eine Bindungswirkung im Sinne des "ne bis in idem" - liegt nur dann vor, wenn bei gleichgebliebener maßgeblicher Sach- und Rechtslage auch das neue Parteienbegehren im Wesentlichen, das heißt abgesehen von jenen Umständen, die für die rechtliche Bewilligung der Hauptsache unerheblich sind, mit dem früheren Begehren übereinstimmt, also in derselben "Sache" eine nochmalige Entscheidung fordert.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025050148.L03

Im RIS seit

16.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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