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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/07/0085 E 28. Juni 2017 RS 1Stammrechtssatz
Identität der Sache - und damit eine Bindungswirkung im Sinne des "ne bis in idem" - liegt nur dann vor, wenn bei gleichgebliebener maßgeblicher Sach- und Rechtslage auch das neue Parteienbegehren im Wesentlichen, das heißt abgesehen von jenen Umständen, die für die rechtliche Bewilligung der Hauptsache unerheblich sind, mit dem früheren Begehren übereinstimmt, also in derselben "Sache" eine nochmalige Entscheidung fordert.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025050148.L03Im RIS seit
16.12.2025Zuletzt aktualisiert am
16.12.2025