TE Vwgh Beschluss 1994/8/11 94/06/0145

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Veröffentlicht am 11.08.1994
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Index

L83007 Wohnbauförderung Tirol;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art17;
VwGG §34 Abs1;
WFG Tir 1991 §1 Abs4;
WFG Tir 1991 §15;
WFG Tir 1991 §16;
WFG Tir 1991 §5 Abs1;
WFG Tir 1991 §8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, in der Beschwerdesache des CF und der VF in I, beide vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in I, gegen die Erledigung der Tiroler Landesregierung vom 2. Feber 1994, Zl. Ve2-TWFG 1991/WS-207.962/1994, betreffend Wohnbauförderung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführer hatten einen gemeinsamen Antrag auf Gewährung eines Darlehens für den Erwerb einer bestimmten Eigentumswohnung in Innsbruck eingebracht; mit Schreiben der Tiroler Landesregierung vom 19. Oktober 1993 wurde ihnen (mit näherer Begründung) mitgeteilt, das Ansuchen sei nach eingehender Diskussion in der Sitzung des Wohnbauförderungs-Kuratoriums vom 11. Oktober 1993 in der Regierungssitzung vom 18. Oktober 1993 abgelehnt worden. Dieses Schreiben war Gegenstand des zur Zl. 94/06/0100 protokollierten Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof; mit Beschluß vom 9. Juni 1991 - dem der nähere Sachverhalt zu entnehmen ist - wurde die Beschwerde der (damaligen und nunmehrigen) Beschwerdeführer als unzulässig zurückgewiesen, weil es sich bei der Erledigung vom 19. Oktober 1993 um keinen Bescheid gehandelt habe.

Mit Ansuchen vom 16. September 1993 haben die Beschwerdeführer weiters einen gemeinsamen Antrag auf Gewährung eines Annuitätenzuschusses im Rahmen der Wohnhaussanierung größeren Umfanges eingebracht und hiezu eine Reihe von Unterlagen vorgelegt. Mit der in Beschwerde gezogenen Erledigung wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, daß ihr (hier mit 17. September 1993 datiertes) Ansuchen in der Regierungssitzung vom 26. Jänner 1994 abgelehnt worden sei, weil das monatliche Nettoeinkommen das höchstzulässige Ausmaß von S 40.000,-- überschreite. Die von den Beschwerdeführern angeführten Gründe hätten keine Berücksichtigung finden können, weil das tatsächliche monatliche Nettoeinkommen bei S 57.039,-- liege "und die getroffenen Unterhaltszahlungen aus denselben Gründen wie beim angesuchten Wohnbaudarlehen nicht in Abzug gebracht" werden könnten.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen diese Erledigung gerichteten Beschwerde mit Beschluß vom 13. Juni 1991, Zl. B 360/94-3, abgelehnt und hat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten, wobei ausgeführt wurde, daß von der Behandlung der - nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozeßvoraussetzungen überprüften - Beschwerde aus näher dargelegten Gründen abzusehen gewesen sei.

In der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht. Die Beschwerdeführer erachten sich durch die als Bescheid aufzufassende angefochtene Erledigung in dem Recht verletzt, aufgrund des Vorliegens der sachlichen und persönlichen Förderungsvoraussetzungen eine schriftliche Zusicherung auf Gewährung eines Annuitätenzuschusses für ein förderbares Darlehen von S 725.000,-- aus den Mitteln der Wohnhaussanierung größeren Umfanges für Maßnahmen zur Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses, in welchem die fragliche Eigentumswohnun liegt und zur Schaffung und Verbesserung der fraglichen Eigentumswohnung erteilt zu erhalten.

Im zitierten Beschluß vom 9. Juni 1994, Zl. 94/06/0100, auf den gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, wurde die hier maßgebliche Rechtslage näher dargestellt und insbesondere dargelegt, daß ein derartiges Ansuchen nicht mit Bescheid zu erledigen ist. Auch im vorliegenden Fall geht weder aus dem Erscheinungsbild der Erledigung vom 2. Feber 1994 noch aus der Aktenlage hervor, daß die belangte Behörde das hier gegenständliche Ansuchen unter Verkennung der Rechtslage mit Bescheid erledigt hätte. Auch im vorliegenden Fall kann die angefochtene Erledigung nicht als Bescheid im Sinne des Art. 131 B-VG qualifiziert werden, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Wirtschaftschaftsverwaltung privatrechtliche Erklärungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060145.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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