TE Vfgh Erkenntnis 1992/3/3 G315/91, G316/91, G335/91

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.03.1992
beobachten
merken

Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
RAO §2 Abs2
RechtsanwaltsprüfungsG ArtII Z2
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RAO § 2 heute
  2. RAO § 2 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. RAO § 2 gültig von 01.07.2025 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. RAO § 2 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2022
  5. RAO § 2 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2016
  6. RAO § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  7. RAO § 2 gültig von 01.09.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  8. RAO § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  9. RAO § 2 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  10. RAO § 2 gültig von 01.06.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999

Leitsatz

Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Verlängerung der erforderlichen Verwendungszeit eines Rechtsanwaltsanwärters auf sechs bzw sieben Jahre wegen Verstoß gegen den Gleichheitssatz; Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung dieser Bestimmung mangels Legitimation; Zumutbarkeit der Beschreitung des Verwaltungsrechtsweges

Spruch

I. §2 Abs2 der Rechtsanwaltsordnung, Gesetz vom 6. Juli 1868, RGBl. Nr. 96/1868, idF des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1985, BGBl. Nr. 556/1985, mit dem Bestimmungen über die Rechtsanwaltsprüfung und über sonstige Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft getroffen werden (Rechtsanwaltsprüfungsgesetz - RAPG), war verfassungswidrig.römisch eins. §2 Abs2 der Rechtsanwaltsordnung, Gesetz vom 6. Juli 1868, RGBl. Nr. 96/1868, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985,, mit dem Bestimmungen über die Rechtsanwaltsprüfung und über sonstige Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft getroffen werden (Rechtsanwaltsprüfungsgesetz - RAPG), war verfassungswidrig.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

II. Der zu G335/91 protokollierte (Individual-)Antrag, §2 Abs2 der Rechtsanwaltsordnung, Gesetz vom 6. Juli 1868, RGBl. Nr. 96/1868, idF BGBl. Nr. 474/1990 als verfassungswidrig aufzuheben, wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der zu G335/91 protokollierte (Individual-)Antrag, §2 Abs2 der Rechtsanwaltsordnung, Gesetz vom 6. Juli 1868, RGBl. Nr. 96/1868, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990, als verfassungswidrig aufzuheben, wird zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zwei auf Art144 B-VG gestützte Beschwerden gegen Bescheide der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (OBDK) anhängig, die jeweils die Dauer der für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte erforderlichen praktischen Verwendung (§2 Abs2 RAO idF BGBl. Nr. 556/1985) zum Gegenstand haben. 1.1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zwei auf Art144 B-VG gestützte Beschwerden gegen Bescheide der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (OBDK) anhängig, die jeweils die Dauer der für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte erforderlichen praktischen Verwendung (§2 Abs2 RAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985,) zum Gegenstand haben.

Diese Beschwerden sind hg. zu B520/90 bzw. B355/91 protokolliert.

1.1.1. Der Beschwerdeführer des zu B520/90 protokollierten Verfahrens ist seit 1. Februar 1989 in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter der Rechtsanwaltskammer Wien eingetragen. Bis 31. Dezember 1988 war er Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien. Die Rechtsanwaltsprüfung hatte er noch während seiner aktiven richterlichen Dienstzeit am 4. Oktober 1988 in Form der Ergänzungsprüfung nach §4 Z4 litb Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, BGBl. Nr. 523/1987, abgelegt. 1.1.1. Der Beschwerdeführer des zu B520/90 protokollierten Verfahrens ist seit 1. Februar 1989 in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter der Rechtsanwaltskammer Wien eingetragen. Bis 31. Dezember 1988 war er Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien. Die Rechtsanwaltsprüfung hatte er noch während seiner aktiven richterlichen Dienstzeit am 4. Oktober 1988 in Form der Ergänzungsprüfung nach §4 Z4 litb Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1987,, abgelegt.

Mit Eingabe vom 21. Februar 1989 begehrte der Beschwerdeführer beim Ausschuß der Rechtsanwaltskammer Wien die Anrechnung der folgenden rechtsberuflichen Tätigkeiten auf die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung nach §2

RAO:

"Gerichtspraxis                   a) 24.3.1980 bis 31.5.1980 und

                                  b) 24.11.1980 bis 31.10.1981

Verwaltungsjurist beim Magistrat

der Stadt St.Pölten                  1.6.1980 bis 23.11.1980

Richteramtsanwärter im Sprengel

des Oberlandesgerichtes Wien         1.11.1981 bis 30.11.1983

Richter des Landesgerichtes

für Strafsachen Wien                 1.12.1983 bis 31.12.1988."

Mit Beschluß vom 18. April 1989 hat die Abteilung II des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien dem Anrechnungswerber von seinen oben genannten Tätigkeiten einen Zeitraum von insgesamt 15 Monaten nach §2 Abs1 RAO auf die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung angerechnet. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen. Mit Beschluß vom 18. April 1989 hat die Abteilung römisch zwei des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien dem Anrechnungswerber von seinen oben genannten Tätigkeiten einen Zeitraum von insgesamt 15 Monaten nach §2 Abs1 RAO auf die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung angerechnet. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen.

Die dagegen erhobene Vorstellung wurde mit Beschluß des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (Plenum) vom 13. Juni 1989 als unbegründet abgewiesen.

Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der OBDK vom 18. Dezember 1989, Z Bkv 4/89-7, keine Folge gegeben.

Bei der Beratung über die dagegen erhobene Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §2 Abs2 RAO idF BGBl. Nr. 556/1985 entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher beschlossen, gemäß Art140 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung dieser Bestimmung von Amts wegen einzuleiten. Dieses Gesetzesprüfungsverfahren ist zu G315/91 protokolliert. Bei der Beratung über die dagegen erhobene Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §2 Abs2 RAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985, entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher beschlossen, gemäß Art140 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung dieser Bestimmung von Amts wegen einzuleiten. Dieses Gesetzesprüfungsverfahren ist zu G315/91 protokolliert.

1.1.2. Der Beschwerdeführer des zu B355/91 protokollierten Beschwerdeverfahrens promovierte im Dezember 1984 aufgrund der Rigorosenordnung vom 15. April 1872 zum Doktor der Rechte. Vom 1. Juli 1985 bis 28. Februar 1986 leistete er den Grundwehrdienst ab. In der Zeit vom 1. März 1986 bis 31. Jänner 1987 absolvierte er die Gerichtspraxis und ist seit 1. Februar 1987 in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter der Rechtsanwaltskammer Wien eingetragen.

Mit Schreiben vom 1. Februar 1990 ersuchte der Beschwerdeführer den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer Wien um Feststellung, daß die von ihm als Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte zu absolvierende praktische Verwendung fünf Jahre (in eventu sechs Jahre) betrage. Dieses Begehren wurde mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 3. April 1990 abgewiesen.

Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der OBDK vom 15. Oktober 1990, Z Bkv 5/90-7, nicht Folge gegeben.

Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer mit seiner auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend gemacht werden und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

Auch aus Anlaß dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof beschlossen, gemäß Art140 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung dieser Bestimmung von Amts wegen einzuleiten. Dieses Gesetzesprüfungsverfahren ist zu G316/91 protokolliert.

1.2. Beim Verfassungsgerichtshof ist weiters zu G335/91 ein auf Art140 (Abs1 letzter Satz) B-VG gestützter (Individual-)Antrag protokolliert, mit dem der Einschreiter begehrt, §2 Abs2 RAO idF BGBl. Nr. 474/1990 als verfassungswidrig aufzuheben. 1.2. Beim Verfassungsgerichtshof ist weiters zu G335/91 ein auf Art140 (Abs1 letzter Satz) B-VG gestützter (Individual-)Antrag protokolliert, mit dem der Einschreiter begehrt, §2 Abs2 RAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990, als verfassungswidrig aufzuheben.

2. Gegenstand der (von Amts wegen eingeleiteten) Gesetzesprüfungsverfahren G315/91 und G316/91 ist §2 Abs2 RAO idF BGBl. Nr. 556/1985; Gegenstand des Individualantrages ist §2 Abs2 leg.cit. idF BGBl. Nr. 474/1990. 2. Gegenstand der (von Amts wegen eingeleiteten) Gesetzesprüfungsverfahren G315/91 und G316/91 ist §2 Abs2 RAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985,; Gegenstand des Individualantrages ist §2 Abs2 leg.cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990,.

Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

Die Rechtsanwaltsordnung sah in der Stammfassung (Advokatenordnung 1868) in §2 als Erfordernis für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte eine praktische Verwendung von sieben Jahren vor, die vom Zeitpunkt der erfüllten gesetzlichen Bedingungen zum Eintritt in die Gerichtspraxis an zu berechnen war. Weitere Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte war bis zur Neuregelung durch das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz (RAPG), BGBl. Nr. 556/1985, der nach Ablegung der vorgeschriebenen strengen Prüfungen im Rahmen der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien erlangte akademische Grad eines Doktors der Rechte nach der Rigorosenordnung vom 15. April 1872 (§1 Abs2 litc RAO idF vor RAPG). Diese Regelung galt bis zum Ablauf des 30. November 1973 (vgl. ArtII §1 des Bundesgesetzes vom 8. November 1973, BGBl. Nr. 570/1973). Die Rechtsanwaltsordnung sah in der Stammfassung (Advokatenordnung 1868) in §2 als Erfordernis für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte eine praktische Verwendung von sieben Jahren vor, die vom Zeitpunkt der erfüllten gesetzlichen Bedingungen zum Eintritt in die Gerichtspraxis an zu berechnen war. Weitere Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte war bis zur Neuregelung durch das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz (RAPG), Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985,, der nach Ablegung der vorgeschriebenen strengen Prüfungen im Rahmen der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien erlangte akademische Grad eines Doktors der Rechte nach der Rigorosenordnung vom 15. April 1872 (§1 Abs2 litc RAO in der Fassung vor RAPG). Diese Regelung galt bis zum Ablauf des 30. November 1973 vergleiche ArtII §1 des Bundesgesetzes vom 8. November 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1973,).

Mit ArtI Z1 des Bundesgesetzes vom 8. November 1973, BGBl. Nr. 570/1973, wurde §2 Abs2 RAO dahingehend abgeändert, daß die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung der Rechtsanwaltsanwärter (nur) fünf Jahre zu dauern habe. Mit ArtI Z1 des Bundesgesetzes vom 8. November 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1973,, wurde §2 Abs2 RAO dahingehend abgeändert, daß die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung der Rechtsanwaltsanwärter (nur) fünf Jahre zu dauern habe.

Mit dem Bundesgesetz vom 2. März 1978, BGBl. Nr. 140/1978, über das Studium der Rechtswissenschaften wurde dieses Studium derart neu geregelt, daß es in ein Diplomstudium (das acht Semester erfordert und mit dem akademischen Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften abgeschlossen wird) und ein darauf aufbauendes zweisemestriges Doktoratsstudium (an dessen Absolventen der akademische Grad eines Doktors der Rechtswissenschaften verliehen wird) gegliedert wurde (§§1,2 und 3 leg.cit. sowie §17 der Rechtswissenschaftlichen Studienordnung). Mit dem Bundesgesetz vom 2. März 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1978,, über das Studium der Rechtswissenschaften wurde dieses Studium derart neu geregelt, daß es in ein Diplomstudium (das acht Semester erfordert und mit dem akademischen Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften abgeschlossen wird) und ein darauf aufbauendes zweisemestriges Doktoratsstudium (an dessen Absolventen der akademische Grad eines Doktors der Rechtswissenschaften verliehen wird) gegliedert wurde (§§1,2 und 3 leg.cit. sowie §17 der Rechtswissenschaftlichen Studienordnung).

Mit dem RAPG, BGBl. Nr. 556/1985, wurde sodann im §1 Abs2 lit. c RAO - unter weitestgehender Beibehaltung des bisherigen Wortlautes - alternativ die Erlangung des akademischen Grades eines Magisters der Rechtswissenschaften nach dem Bundesgesetz vom 2. März 1978, BGBl. Nr. 140/1978, als hinreichende Berufsvoraussetzung eingefügt (ArtII Z1 RAPG). Mit dem RAPG, Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985,, wurde sodann im §1 Abs2 Litera c, RAO - unter weitestgehender Beibehaltung des bisherigen Wortlautes - alternativ die Erlangung des akademischen Grades eines Magisters der Rechtswissenschaften nach dem Bundesgesetz vom 2. März 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1978,, als hinreichende Berufsvoraussetzung eingefügt (ArtII Z1 RAPG).

Durch ArtII Z2 RAPG wurde die für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche Dauer der praktischen Verwendung für Absolventen des Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz vom 2. März 1978, BGBl. Nr. 140/1978, also für Magister der Rechtswissenschaften, und für Doktoren der Rechte nach der Rigorosenordnung vom 15. April 1872 auf sieben Jahre angehoben; hat der Rechtsanwaltsanwärter jedoch vor Antritt der praktischen Verwendung bei einem Rechtsanwalt den akademischen Grad eines Doktors der Rechtswissenschaften nach dem Bundesgesetz vom 2. März 1978, BGBl. Nr. 140/1978, erlangt, wurde eine praktische Verwendung von nur sechs Jahren als notwendig festgelegt. Durch ArtII Z2 RAPG wurde die für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche Dauer der praktischen Verwendung für Absolventen des Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz vom 2. März 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1978,, also für Magister der Rechtswissenschaften, und für Doktoren der Rechte nach der Rigorosenordnung vom 15. April 1872 auf sieben Jahre angehoben; hat der Rechtsanwaltsanwärter jedoch vor Antritt der praktischen Verwendung bei einem Rechtsanwalt den akademischen Grad eines Doktors der Rechtswissenschaften nach dem Bundesgesetz vom 2. März 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1978,, erlangt, wurde eine praktische Verwendung von nur sechs Jahren als notwendig festgelegt.

§2 Abs2 RAO idF des RAPG, BGBl. Nr. 556/1985, lautet: §2 Abs2 RAO in der Fassung des RAPG, Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985,, lautet:

"Die praktische Verwendung im Sinn des Abs1 hat sieben Jahre zu dauern. Hievon sind im Inland mindestens neun Monate bei Gericht und mindestens fünf Jahre bei einem Rechtsanwalt zu verbringen. Hat ein Rechtsanwaltsanwärter vor Antritt der praktischen Verwendung bei einem Rechtsanwalt an einer inländischen Universität den akademischen Grad eines Doktors der Rechtswissenschaften nach dem Bundesgesetz vom 2. März 1978, BGBl. Nr. 140, über das Studium der Rechtswissenschaften erlangt, so beträgt der im ersten Satz genannte Zeitraum sechs Jahre und der bei einem Rechtsanwalt zu verbringende Zeitraum vier Jahre." "Die praktische Verwendung im Sinn des Abs1 hat sieben Jahre zu dauern. Hievon sind im Inland mindestens neun Monate bei Gericht und mindestens fünf Jahre bei einem Rechtsanwalt zu verbringen. Hat ein Rechtsanwaltsanwärter vor Antritt der praktischen Verwendung bei einem Rechtsanwalt an einer inländischen Universität den akademischen Grad eines Doktors der Rechtswissenschaften nach dem Bundesgesetz vom 2. März 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 140, über das Studium der Rechtswissenschaften erlangt, so beträgt der im ersten Satz genannte Zeitraum sechs Jahre und der bei einem Rechtsanwalt zu verbringende Zeitraum vier Jahre."

Mit Bundesgesetz vom 28. Juni 1990, BGBl. Nr. 474/1990, wurde verfügt, daß die Worte "vor Antritt der praktischen Verwendung bei einem Rechtsanwalt" im dritten Satz des §2 Abs2 RAO zu entfallen haben (ArtII Z2). Dieses Bundesgesetz trat am 1. Jänner 1991 in Kraft. §2 Abs2 RAO idF BGBl. Nr. 474/1990 hat daher folgenden Wortlaut: Mit Bundesgesetz vom 28. Juni 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990,, wurde verfügt, daß die Worte "vor Antritt der praktischen Verwendung bei einem Rechtsanwalt" im dritten Satz des §2 Abs2 RAO zu entfallen haben (ArtII Z2). Dieses Bundesgesetz trat am 1. Jänner 1991 in Kraft. §2 Abs2 RAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990, hat daher folgenden Wortlaut:

"Die praktische Verwendung im Sinn des Abs1 hat sieben Jahre zu dauern. Hievon sind im Inland mindestens neun Monate bei Gericht und mindestens fünf Jahre bei einem Rechtsanwalt zu verbringen. Hat ein Rechtsanwaltsanwärter an einer inländischen Universität den akademischen Grad eines Doktors der Rechtswissenschaften nach dem Bundesgesetz vom 2. März 1978, BGBl. Nr. 140, über das Studium der Rechtswissenschaften erlangt, so beträgt der im ersten Satz genannte Zeitraum sechs Jahre und der bei einem Rechtsanwalt zu verbringende Zeitraum vier Jahre." "Die praktische Verwendung im Sinn des Abs1 hat sieben Jahre zu dauern. Hievon sind im Inland mindestens neun Monate bei Gericht und mindestens fünf Jahre bei einem Rechtsanwalt zu verbringen. Hat ein Rechtsanwaltsanwärter an einer inländischen Universität den akademischen Grad eines Doktors der Rechtswissenschaften nach dem Bundesgesetz vom 2. März 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 140, über das Studium der Rechtswissenschaften erlangt, so beträgt der im ersten Satz genannte Zeitraum sechs Jahre und der bei einem Rechtsanwalt zu verbringende Zeitraum vier Jahre."

3.1. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §2 Abs2 RAO idF BGBl. Nr. 556/1985 hat der Verfassungsgerichtshof im Einleitungsbeschluß vom 11. Oktober 1991, B355/91, (und auf diesen verweisend im Beschluß vom 16. Oktober 1991, B520/90) wie folgt dargelegt: 3.1. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §2 Abs2 RAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985, hat der Verfassungsgerichtshof im Einleitungsbeschluß vom 11. Oktober 1991, B355/91, (und auf diesen verweisend im Beschluß vom 16. Oktober 1991, B520/90) wie folgt dargelegt:

"Voraussetzung für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft sind - unter anderem - die durch akademische und berufsspezifische Studien und Prüfungen nachgewiesene Kenntnis des Rechtes (§1 Abs2 litc und e RAO) sowie der Nachweis praktischer Erfahrungen durch einschlägige Tätigkeiten in einer im Gesetz näher bestimmten Art und Dauer (§1 Abs2 litd iVm §2 RAO). "Voraussetzung für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft sind - unter anderem - die durch akademische und berufsspezifische Studien und Prüfungen nachgewiesene Kenntnis des Rechtes (§1 Abs2 litc und e RAO) sowie der Nachweis praktischer Erfahrungen durch einschlägige Tätigkeiten in einer im Gesetz näher bestimmten Art und Dauer (§1 Abs2 litd in Verbindung mit §2 RAO).

Der Verfassungsgerichtshof ist der Ansicht, daß es sich bei der gesetzlichen Regelung, welche Dauer einer praktischen Verwendung ein Rechtsanwaltsanwärter vor der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nachzuweisen hat, um eine Anordnung handelt, die in den rechtspolitischen Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers fällt, daß er aber auch insofern an das Gleichheitsgebot gebunden ist.

Der Verfassungsgerichtshof hat nun das Bedenken, daß die in Prüfung gezogene Regelung mit einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz belastet ist, weil sie die Dauer der praktischen Verwendung eines Rechtsanwaltsanwärters als Berufsvoraussetzung für die Eintragung in die Liste als Rechtsanwalt von fünf auf sieben bzw. sechs Jahre verlängert, ohne daß sich für diese Änderung eine sachliche Rechtfertigung zu finden scheint.

...

Daß sich die (mit der RAO-Novelle 1973 - aus den oben angeführten anscheinend sachlichen Gründen - eingeführte) fünfjährige Dauer der praktischen Verwendung - aus welchen Gründen auch immer - als nicht ausreichend erwiesen hätte, sodaß die mit der in Prüfung gezogenen Regelung erfolgte Anhebung der gesetzlichen Dauer erforderlich gewesen wäre, ist den Materialien über die parlamentarischen Beratungen, die der Beschlußfassung des RAPG vorausgingen, ebensowenig zu entnehmen wie sonstige dafür maßgebliche sachbezogene Erwägungen. In der Begründung des Initiativantrages (146/A,II-2605 BlgNR XVI.GP), der schließlich in die Erlassung des RAPG mündete, heißt es ua. lediglich, daß 'auf der Grundlage eines Vorschlages der Rechtsanwaltschaft Vorschläge für ein neues Rechtsanwaltsprüfungsgesetz erarbeitet und dabei auch noch weitere Anliegen der Rechtsanwaltschaft für eine Absicherung des Berufsstandes berücksichtigt' wurden (S 2). Nach einer kurzen Erwähnung der Verbesserung der Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (S 3) wird zusammenfassend nur ausgeführt, der Initiativantrag trage 'weitestgehend den von der Rechtsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Doktoratsfrage geäußerten Vorschlägen nach entsprechenden Begleitmaßnahmen Rechnung' (S 4). Daß sich die (mit der RAO-Novelle 1973 - aus den oben angeführten anscheinend sachlichen Gründen - eingeführte) fünfjährige Dauer der praktischen Verwendung - aus welchen Gründen auch immer - als nicht ausreichend erwiesen hätte, sodaß die mit der in Prüfung gezogenen Regelung erfolgte Anhebung der gesetzlichen Dauer erforderlich gewesen wäre, ist den Materialien über die parlamentarischen Beratungen, die der Beschlußfassung des RAPG vorausgingen, ebensowenig zu entnehmen wie sonstige dafür maßgebliche sachbezogene Erwägungen. In der Begründung des Initiativantrages (146/A,II-2605 BlgNR römisch sechzehn.GP), der schließlich in die Erlassung des RAPG mündete, heißt es ua. lediglich, daß 'auf der Grundlage eines Vorschlages der Rechtsanwaltschaft Vorschläge für ein neues Rechtsanwaltsprüfungsgesetz erarbeitet und dabei auch noch weitere Anliegen der Rechtsanwaltschaft für eine Absicherung des Berufsstandes berücksichtigt' wurden (S 2). Nach einer kurzen Erwähnung der Verbesserung der Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (S 3) wird zusammenfassend nur ausgeführt, der Initiativantrag trage 'weitestgehend den von der Rechtsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Doktoratsfrage geäußerten Vorschlägen nach entsprechenden Begleitmaßnahmen Rechnung' (S 4).

Der Verfassungsgerichtshof vermag für diese - anscheinend an standespolitische Überlegungen anknüpfende - Änderung vorläufig keine sachlichen Gründe erkennen. Er übersieht dabei nicht, daß die Regelung des §2 Abs2 RAO idF der Novelle 1973 an eine universitäre Ausbildung anknüpfte, die durch das Bundesgesetz vom 2. März 1978, BGBl. Nr. 140/1978, über das Studium der Rechtswissenschaften eine wesentliche Änderung erfuhr. Es ist dem Verfassungsgerichtshof jedoch nicht einsichtig, daß diese Neuregelung der universitären Studien es auch geboten hätte, die berufseinschlägige praktische Verwendung ganz allgemein von fünf auf sieben bzw. sechs Jahre zu verlängern. Auch die Änderungen der Rechtsanwaltsprüfung durch das RAPG dürften keine sachliche Rechtfertigung für die Verlängerung der Dauer der praktischen Verwendung ergeben. Der Verfassungsgerichtshof vermag jedenfalls vorläufig nicht zu erkennen, daß die Ausbildung, die durch das Bundesgesetz vom 2. März 1978 über das Studium der Rechtswissenschaften und durch das RAPG angeordnet wird, geringere berufliche Fachkenntnisse vermitteln würde, als dies durch die vorausgehenden Regelungen des Studiums der Rechtswissenschaften und der Rechtsanwaltsprüfung der Fall war, und daß es aus diesem Grund geboten gewesen wäre, die Dauer der praktischen Verwendung zu verlängern. Der Verfassungsgerichtshof hegt vielmehr den Verdacht, daß die Verlängerung der Dauer der praktischen Verwendung mit dem sichtlichen Anknüpfen an die Studienreform nicht zu rechtfertigen sein dürfte. Der Verfassungsgerichtshof vermag für diese - anscheinend an standespolitische Überlegungen anknüpfende - Änderung vorläufig keine sachlichen Gründe erkennen. Er übersieht dabei nicht, daß die Regelung des §2 Abs2 RAO in der Fassung der Novelle 1973 an eine universitäre Ausbildung anknüpfte, die durch das Bundesgesetz vom 2. März 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1978,, über das Studium der Rechtswissenschaften eine wesentliche Änderung erfuhr. Es ist dem Verfassungsgerichtshof jedoch nicht einsichtig, daß diese Neuregelung der universitären Studien es auch geboten hätte, die berufseinschlägige praktische Verwendung ganz allgemein von fünf auf sieben bzw. sechs Jahre zu verlängern. Auch die Änderungen der Rechtsanwaltsprüfung durch das RAPG dürften keine sachliche Rechtfertigung für die Verlängerung der Dauer der praktischen Verwendung ergeben. Der Verfassungsgerichtshof vermag jedenfalls vorläufig nicht zu erkennen, daß die Ausbildung, die durch das Bundesgesetz vom 2. März 1978 über das Studium der Rechtswissenschaften und durch das RAPG angeordnet wird, geringere berufliche Fachkenntnisse vermitteln würde, als dies durch die vorausgehenden Regelungen des Studiums der Rechtswissenschaften und der Rechtsanwaltsprüfung der Fall war, und daß es aus diesem Grund geboten gewesen wäre, die Dauer der praktischen Verwendung zu verlängern. Der Verfassungsgerichtshof hegt vielmehr den Verdacht, daß die Verlängerung der Dauer der praktischen Verwendung mit dem sichtlichen Anknüpfen an die Studienreform nicht zu rechtfertigen sein dürfte.

Für den Verfassungsgerichtshof ist aber auch sonst nicht erkennbar, wodurch die in Prüfung gezogene Regelung sachlich gerechtfertigt sein könnte. Sollte mit ihr ein Konkurrenzschutz beabsichtigt gewesen sein, dürfte sie an sich unsachlich, aber auch im Hinblick auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Berufs- und Erwerbsfreiheit verfassungsrechtlich bedenklich sein."

3.2. Im Individualantrag G335/91 werden im wesentlichen die gleichen Bedenken vorgetragen, die vom Verfassungsgerichtshof in den amtswegigen Verfahren aufgeworfen wurden.

4. Die Bundesregierung ist der Zulässigkeit der vom Verfassungsgerichtshof von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren nicht entgegengetreten, hat jedoch die Zulässigkeit des Individualantrages bestritten.

4.1. Die Bundesregierung hat sich zu den Bedenken, die in den Einleitungsbeschlüssen aufgeworfen und auch im Individualantrag vorgebracht wurden, im wesentlichen wie folgt geäußert:

"1. ...

Die Bundesregierung teilt die Auffassung des Verfassungsgerichtshofes, daß dem Gesetzgeber bei der Gestaltung der Berufsvoraussetzungen für die Ausübung des Berufes als Rechtsanwalt unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum eingeräumt sei. Sie weist auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Gleichheitssatz hin, daß dem Gesetzgeber im Hinblick auf diesen Spielraum nur entgegengetreten werden kann, wenn der Gesetzgeber Ziele verfolgt, die nicht im öffentlichen Interesse liegen, wenn er zur Zielerreichung völlig ungeeignete Mittel vorsieht oder wenn die vorgesehenen, an sich geeigneten Mittel zu einer sachlich nicht begründbaren Differenzierung führen (VfSlg. 8457/1978). Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes dürfte dem Gesetzgeber bezüglich der Auswahl der zur Erreichung eines Zieles geeigneten Mittel ein erheblicher Spielraum eingeräumt sein (VfSlg. 11369/1987).

Nach Auffassung der Bundesregierung hat der Gesetzgeber die Grenzen seines Gestaltungsspielraumes bei der Änderung des §2 Abs2 RAO durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 556/1985 nicht überschritten. Der Zweck der durch diese Gesetzesänderung bewirkten Verlängerung der Mindestpraxiszeit von Rechtsanwaltsanwärtern von fünf auf sechs (für Doktoren der Rechtswissenschaften) bzw. auf sieben Jahre (für Doktoren der Rechte und Magister der Rechtswissenschaften) war es nämlich, sicherzustellen, daß nur solche Personen den Beruf des Rechtsanwaltes eigenverantwortlich ausüben, die bereits eine ausreichende praktische Erfahrung gesammelt haben. Die Festlegung einer längeren Praxiszeit hat vor allem den Zweck der Verbesserung der Ausbildung und damit der Sicherung einer hohen Qualifikation der Rechtsanwaltsanwärter. Nach Auffassung der Bundesregierung hat der Gesetzgeber die Grenzen seines Gestaltungsspielraumes bei der Änderung des §2 Abs2 RAO durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985, nicht überschritten. Der Zweck der durch diese Gesetzesänderung bewirkten Verlängerung der Mindestpraxiszeit von Rechtsanwaltsanwärtern von fünf auf sechs (für Doktoren der Rechtswissenschaften) bzw. auf sieben Jahre (für Doktoren der Rechte und Magister der Rechtswissenschaften) war es nämlich, sicherzustellen, daß nur solche Personen den Beruf des Rechtsanwaltes eigenverantwortlich ausüben, die bereits eine ausreichende praktische Erfahrung gesammelt haben. Die Festlegung einer längeren Praxiszeit hat vor allem den Zweck der Verbesserung der Ausbildung und damit der Sicherung einer hohen Qualifikation der Rechtsanwaltsanwärter.

2. Die Bundesregierung weist darauf hin, daß die durch das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 556/1985, in §2 Abs2 erster Satz RAO geregelte, zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche Gesamtpraxiszeit wieder mit sieben Jahren festgesetzt worden ist, nachdem sie zuvor durch die RAO-Novelle 1973 von sieben auf fünf Jahre herabgesetzt worden war. Die Ausbildungsdauer ist durch den nunmehr geltenden §2 Abs2 RAO damit nicht in willkürlicher, sachlich unbegründeter Weise verlängert worden, sondern es ist bezüglich der erforderlichen Praxiszeit ein Rechtszustand wiederhergestellt worden, der über lange Zeit hindurch bis zum Jahre 1973 gegolten hat. Die neuerliche Festlegung einer Ausbildungszeit von sechs bzw. sieben Jahren beruht auf der Erkenntnis, daß eine gründliche Ausbildung den Rechtsanwaltsanwärter, auf den verschiedenen, immer umfangreicher werdenden Rechtsgebieten grundsätzlich nur nach einer solchen Verlängerung gewährleistet erscheint. 2. Die Bundesregierung weist darauf hin, daß die durch das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985,, in §2 Abs2 erster Satz RAO geregelte, zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche Gesamtpraxiszeit wieder mit sieben Jahren festgesetzt worden ist, nachdem sie zuvor durch die RAO-Novelle 1973 von sieben auf fünf Jahre herabgesetzt worden war. Die Ausbildungsdauer ist durch den nunmehr geltenden §2 Abs2 RAO damit nicht in willkürlicher, sachlich unbegründeter Weise verlängert worden, sondern es ist bezüglich der erforderlichen Praxiszeit ein Rechtszustand wiederhergestellt worden, der über lange Zeit hindurch bis zum Jahre 1973 gegolten hat. Die neuerliche Festlegung einer Ausbildungszeit von sechs bzw. sieben Jahren beruht auf der Erkenntnis, daß eine gründliche Ausbildung den Rechtsanwaltsanwärter, auf den verschiedenen, immer umfangreicher werdenden Rechtsgebieten grundsätzlich nur nach einer solchen Verlängerung gewährleistet erscheint.

3. Die Verlängerung der Praxiszeit in §2 Abs2 erster Satz RAO darf nicht isoliert betrachtet, sondern muß im Zusammenhang mit der gleichzeitig durch die Erlassung des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes erfolgten Reform der rechtsanwaltlichen Ausbildung insgesamt, nämlich als Teil eines Gesamtkonzepts zur Verbesserung der Rechtsanwaltsausbildung gesehen werden. Dieses Gesamtkonzept, das nunmehr auch zwei Teilprüfungen der Rechtsanwaltsprüfung und die Teilnahme an verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen vorsieht, rechtfertigt auch die Verlängerung der Praxiszeit.

Die rechtswissenschaftliche Studienreform war somit zwar zweifellos Anlaß für die Neuregelung, sie stellte aber nicht die ausschließliche Ursache für die Verlängerung der Praxiszeit dar. Der Gesetzgeber hat vielmehr die Studienreform zum Anlaß genommen, den gesamten Komplex der Rechtsanwaltsausbildung einer Neuregelung zu unterziehen.

In ArtI des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes BGBl. Nr. 556/1985, wurde nämlich die Rechtsanwaltsprüfung erstmals auf eine umfassende gesetzliche Grundlage gestellt. Mit §2 Abs1 Rechtsanwaltsprüfungsgesetz wurde vor allem neu geregelt, daß die Rechtsanwaltsprüfung in zwei Teilprüfungen abzulegen ist, wobei z. B. die Prüfungsgegenstände - unter besonderer Berücksichtigung des öffentlichen Rechts - neu geordnet und neue Prüfungskommissionen eingerichtet wurden. Weiters wurde für die Rechtsanwaltsanwärter die Teilnahme an verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen zwingend vorgeschrieben. In ArtI des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985,, wurde nämlich die Rechtsanwaltsprüfung erstmals auf eine umfassende gesetzliche Grundlage gestellt. Mit §2 Abs1 Rechtsanwaltsprüfungsgesetz wurde vor allem neu geregelt, daß die Rechtsanwaltsprüfung in zwei Teilprüfungen abzulegen ist, wobei z. B. die Prüfungsgegenstände - unter besonderer Berücksichtigung des öffentlichen Rechts - neu geordnet und neue Prüfungskommissionen eingerichtet wurden. Weiters wurde für die Rechtsanwaltsanwärter die Teilnahme an verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen zwingend vorgeschrieben.

Die im §2 Abs1 des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes geregelten Mindestzeiten für die Ablegung der beiden Teilprüfungen ergeben zwar derzeit theoretisch nur einen Zeitraum von vier Jahren und drei Monaten. Wenn man aber bedenkt, daß es bei den Prüfungskommissionen schon technisch nicht möglich scheint, alle Prüfungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt durchzuführen und daß auch alle notwendigen Ausbildungsveranstaltungen in den jeweiligen Zeiträumen stattfinden sollen, so zeigt sich, daß es nicht unsachlich war, gleichzeitig mit einer Ausbildungsreform auch die Mindestpraxiszeit zu verlängern. Hiebei erscheint es rechtspolitisch nicht wünschenswert, wenn Rechtsanwaltsanwärter die zweite Teilprüfung erst nach Zurücklegung der erforderlichen Mindestausbildungszeit ablegen.

4. Daß die Festlegung einer sechs- bzw. siebenjährigen Praxiszeit nicht unsachlich und damit gleichheitswidrig ist, zeigt auch der Vergleich mit dem nächstverwandten Beruf des Notars, für den ebenfalls eine siebenjährige praktische Verwendung vorgeschrieben ist (§6 Abs1 litb Notariatsordnung).

5. Zwar trifft es zu, daß diese Gründe keinen ausführlichen Eingang in die Gesetzesmaterialien zum Rechtsanwaltsprüfungsgesetz gefunden haben. Aus diesem Umstand kann nach Auffassung der Bundesregierung aber noch nicht geschlossen werden, diese Zielsetzungen seien für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des §2 Abs2 RAO nicht von Bedeutung. In diesem Zusammenhang darf insbesondere auf die Ausführungen von Tades (Bemerkungen zum Rechtsanwaltsprüfungsgesetz AnwBl 1985, 619) verwiesen werden, wo darauf hingewiesen wird, daß die Verlängerung der Praxiszeit im besonderen aus der seit der RAO-Novelle gewonnenen Erkenntnis geschehen ist, daß ein gründliche Ausbildung des Rechtsanwaltsanwärters auf den verschiedensten, immer umfangreicher werdenden Gebieten erst nach einer längeren praktischen Verwendung gewährleistet ist (a.a.O., 623). Auch nach Auffassung der Bundesregierung kann die Verlängerung der Praxiszeit von Rechtsanwaltsanwärtern im Hinblick auf das beachtliche Anwachsen des für die rechtsanwaltliche Berufsausübung maßgeblichen Rechtsstoffes gerade in den letzten Jahren gerechtfertigt werden. Daß der Gesetzgeber im Hinblick auf dieses Anwachsen im Jahr 1985 mit einer Verlängerung der Praxiszeit reagiert hat, kann daher nicht als unsachlich angesehen werden, zumal diese Verlängerung nicht in willkürlicher, sondern in maßvoller Weise um ein bzw. zwei Jahre erfolgt ist und entsprechende Übergangsbestimmungen geschaffen wurden.

II.römisch zwei.

Zu den Bedenken im Hinblick auf das Recht auf Erwerbsfreiheit:

1. Zu den Bedenken in bezug auf das im Art6 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Erwerbsfreiheit verweist die Bundesregierung zunächst zur sachlichen Rechtfertigung dieser Regelungen auf die obigen Ausführungen.

Im übrigen weist die Bundesregierung darauf hin, daß durch die in Prüfung gezogene Bestimmung weder die Ausübung des Berufes des Rechtsanwalts vom Vorliegen eines Bedarfes abhängig gemacht, noch in anderer Weise ein 'numerus clausus' für die Zulassung zum Berufe des Rechtsanwalts vorgesehen wird. Die angefochtene Bestimmung dient vielmehr im Zusammenhang mit dem gleichzeitig erlassenen Rechtsanwaltsprüfungsgesetz dem öffentlichen Interesse der Verbesserung der Rechtsanwaltsausbild

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten