TE Vfgh Erkenntnis 1992/3/4 B1208/90, B1286/90, B1288/90, B1289/90, B985/91

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Veröffentlicht am 04.03.1992
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Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung 1973

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art83 Abs2
GewO 1973 §354

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Zurückweisung von Berufungen der Nachbarn gegen die Genehmigung eines Versuchsbetriebes mangels Parteistellung; keine Gleichheitswidrigkeit der mangelnden Parteistellung der Nachbarn in diesem Verfahren; kein Verstoß der Regelung des Verfahrens der Versuchsbetriebsgenehmigung gegen das Determinierungsgebot

Spruch

1. Das Verfahren über die zu B1286/90 protokollierte Beschwerde wird eingestellt, soweit die Beschwerde von der Beschwerdeführerin

R H eingebracht wurde.

2. Im übrigen sind die Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerden werden daher abgewiesen.

3. Die zu B1208/90 protokollierte Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

4. a. Die Beschwerdeführerin A K ist schuldig, der beteiligten Partei M K, zu Handen ihres Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Dr. P L, die mit S 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

b. Die Beschwerdeführer Stadtgemeinde Salzburg, Dr. J W, I W,

E D B und R H sind schuldig, der beteiligten Partei M K H KG, zu Handen ihrer Rechtsvertreter, Rechtsanwälte Dr. R J und Dr. H J, die mit S 45.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

c. Die Beschwerdeführer Stadtgemeinde Salzburg, Dr. J W, I W,

E D B, R H und J A sind schuldig, der beteiligten Partei M K H KG, zu Handen ihrer Rechtsvertreter, Rechtsanwälte Dr. R J und Dr. H J, die mit S 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 13. November 1989 wurde der beteiligten Partei des zu B1286/90 anhängigen verfassungsgerichtlichen Verfahrens gemäß §354 GewO 1973 die "Genehmigung zur Durchführung der zur Projektserstellung und Begutachtung" von Betriebsanlagenänderungen "erforderlichen Arbeiten" erteilt und dazu ein "Versuchsbetrieb zunächst bis zum 10.2.1990" unter Vorschreibung von Auflagen angeordnet.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführer zu B1286/90 (mit Ausnahme der Beschwerdeführerin R H) wies der Landeshauptmann von Salzburg mit Bescheid vom 1. Oktober 1990 mangels Parteistellung als unzulässig zurück. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu B1286/90 protokollierte Beschwerde.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 13. Februar 1990 wurde der beteiligten Partei des zu B1288/90 anhängigen verfassungsgerichtlichen Verfahrens gemäß §354 GewO 1973 die "Genehmigung für einen Versuchsbetrieb zur Durchführung der Arbeiten für die weitere Projektserstellung und die erforderliche Begutachtung betreffend die verfahrensgegenständlichen Betriebsanlagenänderungen ... für den Zeitraum vom 10.2.1990 bis zum 30.4.1990" unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführer zu B1288/90 wies der Landeshauptmann von Salzburg mit Bescheid vom 1. Oktober 1990 mangels Parteistellung als unzulässig zurück. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu B1288/90 protokollierte Beschwerde.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 30. April 1990 wurde der beteiligten Partei des zu B1289/90 anhängigen verfassungsgerichtlichen Verfahrens gemäß §354 GewO 1973 die "Genehmigung für einen Versuchsbetrieb zur Durchführung der Arbeiten für die weitere Projektserstellung und die erforderliche Begutachtung betreffend die verfahrensgegenständlichen Betriebsanlagenänderungen" unter Vorschreibung von Auflagen erteilt, wobei sich "die Dauer des genehmigten Versuchsbetriebes ... auf 1 Jahr ab Aufnahme des Betriebes der EFB-Filteranlage, mithin also bis zum 1.7.1991 (erstreckt)".

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführer zu B1289/90 wies der Landeshauptmann von Salzburg mit Bescheid vom 1. Oktober 1990 mangels Parteistellung als unzulässig zurück. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu B1289/90 protokollierte Beschwerde.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 27. Juni 1991 wurde der beteiligten Partei des zu B985/91 anhängigen verfassungsgerichtlichen Verfahrens gemäß §354 GewO 1973 die "Genehmigung für einen Versuchsbetrieb zur Durchführung der Arbeiten für die weitere Projektserstellung und die erforderliche Begutachtung betreffend ... Betriebsanlagenänderungen" unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. "Dieser neuerliche Versuchsbetrieb endet mit Ablauf von 9 Monaten ab Inbetriebnahme der GSE-Filteranlage." Die Inbetriebnahme dieser Filteranlage wird "bis spätestens 31.1.1992" vorgeschrieben.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführer zu B985/91 wurde vom Landeshauptmann von Salzburg mit Bescheid vom 31. Juli 1991 mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu B985/91 protokollierte Beschwerde.

2. Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung der angefochtenen Bescheide wegen Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte, insbesondere des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie des Gleichheitsrechtes, infolge Anwendung verfassungswidriger gesetzlicher Regelungen, vor allem des §354 GewO 1973 idF der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. 399/1988.

Diese Bestimmung lautet:

"Wenn sich das Ermittlungsverfahren wegen des außergewöhnlichen Umfanges oder der besonderen Beschaffenheit der Anlage voraussichtlich auf einen längeren Zeitraum erstrecken wird und anzunehmen ist, daß die Errichtung und der Betrieb der Anlage bei Vorschreibung bestimmter Auflagen zulässig sein wird, oder wenn zur Ausarbeitung des Projektes einer Anlage Vorarbeiten erforderlich sind oder wenn das Vorliegen des Ergebnisses bestimmter Vorarbeiten für die Entscheidung der Behörde (§§333, 334 und 335) von wesentlicher Bedeutung ist, kann diese Behörde mit Bescheid, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, schon vor der Genehmigung der Errichtung und des Betriebes der Anlage die Durchführung der erforderlichen Arbeiten (zB eines Versuchsbetriebes) genehmigen."

Diese von der belangten Behörde angewendete Rechtsvorschrift widerspricht nach Meinung der Beschwerdeführer dem Gleichheitsgrundsatz, weil damit Gleiches ungleich behandelt werde:

Während den Nachbarn durch §356 Abs1 iVm Abs3 GewO 1973 in einem Verfahren zur Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer gewerblichen Betriebsanlage nach §77 GewO 1973 bzw. deren Änderung nach §81 GewO 1973 Parteistellung zukomme, werde ihnen diese im Verfahren zur Genehmigung eines Versuchsbetriebes nach §354 GewO 1973 nicht zuerkannt, obwohl auch mit diesem Verfahren "die Errichtung und der Betrieb" einer Betriebsanlage bzw. ihre Änderung genehmigt würden. Die durch §74 Abs2 iVm §77 GewO 1973 umschriebenen subjektiven Rechte der Nachbarn würden in beiden Fällen gleichermaßen berührt, auch wenn es sich im Falle der Genehmigung eines Versuchsbetriebes "zumindest idealtypisch nur um ein Provisorialverfahren" handle.

Die Versuchsbetriebsgenehmigung stelle kein gesondertes Verfahren, sondern einen Teil des (Haupt-)Genehmigungsverfahrens nach §77 bzw. §81 GewO 1973 dar. Auch einer Versuchsbetriebsgenehmigung müsse eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle vorausgehen, um eine Beurteilung durch Sachverständige zu ermöglichen, ob die (endgültige) Errichtung und der Betrieb der Anlage iSd §354 GewO 1973 zulässig sein werden. In dieser mündlichen Verhandlung könnten die Nachbarn gemäß §356 Abs1 iVm Abs3 GewO 1973 ihre Parteienrechte wahrnehmen. Für eine Differenzierung, wonach den Nachbarn die Parteistellung im Hinblick auf die Genehmigung des Versuchsbetriebes fehle, im Genehmigungsverfahren selbst jedoch, im Rahmen dessen dieser Versuchsbetrieb genehmigt werde, unter den Voraussetzungen des §356 Abs3 GewO 1973 zukomme, fehle jede sachliche Rechtfertigung; sie laufe ausschließlich darauf hinaus, den Nachbarn den Rechtsschutz gegenüber der Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage zu verwehren, soweit diese als "Versuchsbetrieb" bezeichnet werde.

Die Annahme, die Genehmigung eines Versuchsbetriebes erfolge in einem "völlig selbständigen Verfahren" hätte zur Folge, daß die Nachbarn überhaupt keine Möglichkeit hätten, ihre durch §74 Abs2 iVm §77 Abs1 GewO 1973 geschützten Interessen geltend zu machen, die Errichtung und der Betrieb einer Betriebsanlage unter dem Titel "Versuchsbetrieb" vielmehr in einem "Einparteienverfahren" abgewickelt werde.

Der Wortlaut des §356 Abs1 GewO 1973 erlaube entgegen der Ansicht der belangten Behörde eine verfassungskonforme Interpretation dahingehend, auch die Genehmigung eines Versuchsbetriebes nach §354 GewO 1973 als "Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage oder ... Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage" einzuordnen. Die belangte Behörde unterstelle daher dem Gesetz einen verfassungswidrigen Inhalt, der ihm in Wahrheit nicht zukomme.

§354 GewO 1973 widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz auch deshalb, weil die Möglichkeit einer Versuchsbetriebsgenehmigung nur für solche Betriebsanlagen vorgesehen sei, die zu einem Ermittlungsverfahren mit voraussichtlich längerer Dauer führen. Alle anderen Betriebsanlagen dürften gemäß §78 Abs1 GewO 1973 erst nach Rechtskraft des Genehmigungsbescheides errichtet und - möglicherweise erst nach Durchführung eines vorangegangenen Probebetriebes und einem Betriebsbewilligungsverfahren - betrieben werden. Für eine derartige Privilegierung sehr großer Betriebsanlagen, die in der Regel auch zu erheblich größeren betriebsbedingten Emissionen und damit Immissionen bei der Nachbarschaft führen, fehle die sachliche Rechtfertigung.

§354 GewO 1973 widerspricht nach Meinung der Beschwerdeführer auch dem Legalitätsprinzip des Art18 B-VG:

Das Gesetz enthalte keinerlei Regelungen zum Inhalt und - im Gegensatz zu §78 Abs2 GewO 1973 (Probebetrieb) - zur Dauer der Versuchsbetriebsgenehmigung; ungeregelt sei auch, in welchem Umfang der Versuchsbetrieb für die Anlage zu genehmigen ist und wie bei Wegfall der Voraussetzungen für die Versuchsbetriebsgenehmigung vorzugehen sei. Da wesentliche Inhalte der zu treffenden Entscheidung durch das Gesetz somit nicht oder nur völlig unzureichend geregelt seien, sei es unmöglich, eine Genehmigung für einen Versuchsbetrieb auf ihre Gesetzmäßigkeit hin zu überprüfen.

Schließlich würden die drei in §354 GewO 1973 genannten Fallkonstellationen "im wesentlichen nicht zusammenpassen". Während nämlich der erste Tatbestand (länger dauerndes Ermittlungsverfahren samt Prognose der zukünftigen Bewilligbarkeit) auf eine Versuchsbetriebsgenehmigung abziele und daher auch bereits die Voraussetzungen für die Einbringung eines Antrages nach §353 GewO 1973 in formaler Hinsicht erfüllt sein müßten, könne derartiges bei den beiden anderen Tatbeständen (Projektserarbeitung, Vorliegen des Ergebnisses bestimmter Vorarbeiten) nicht gefordert werden; es stelle sich daher die Frage, wie ein derartiger Antrag aussehen müsse, weil das Gesetz nur die Formerfordernisse des §353 GewO 1973 kenne. Auch dies beweise die unzureichende inhaltliche Determinierung des §354 GewO 1973. Die - ohne nähere Begründung erfolgte - Einfügung des Klammerausdruckes "(zB eines Versuchsbetriebes)" im Handelsausschuß (690 BlgNR 17. GP) im Anschluß an die Wendung "die Durchführung der erforderlichen Arbeiten" verknüpfe zwei Tatbestände miteinander, die in keinerlei begrifflichem Zusammenhang stehen würden.

In der zu B985/91 eingebrachten Beschwerde weisen die Beschwerdeführer darauf hin, daß die Dauer des konkreten beschwerdegegenständlichen Versuchsbetriebes "in Wahrheit nicht absehbar ist", die im Bescheid vorgesehenen Fristen "unrealistisch" seien, eine weitere Verlängerung des Versuchsbetriebes erfolgen werde, die tatsächlich erfolgte Fristsetzung gesetzwidrig und das Gesetz daher insgesamt nicht hinreichend im Sinne des Art18 Abs1 B-VG determiniert sei, zumal mittlerweile - durch laufende Verlängerungen der Versuchsbetriebsgenehmigung - sogar bereits die in §78 Abs2 GewO 1973 für Probebetriebe festgelegte Höchstdauer von 3 Jahren überschritten sei.

3. In ihrer Gegenschrift beantragt die belangte Behörde die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden. Sie vertritt die Auffassung, "daß - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - die Behörde keine Möglichkeit hat, unter Ausschluß der Nachbarn vom Verfahren eine Betriebsanlage in Form eines zeitlich oder in sonstiger Weise unbegrenzten Versuchsbetriebes zu genehmigen". Vielmehr ergebe sich die höchstmögliche Dauer eines Versuchsbetriebes schon aus der Aufzählung der mit diesem zu verbindenden Ziele. Dies bedeute, daß im Fall der Erreichung des Zieles eines genehmigten Versuchsbetriebes vor Ablauf einer allenfalls zusätzlich ausgesprochenen Befristung dieser zu beenden und das seinerzeit begonnene Betriebsanlagengenehmigungsverfahren unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Versuchsbetriebes fortzusetzen wären. Die Ergebnisse des Versuchsbetriebes seien im fortzusetzenden Genehmigungsverfahren als wesentliche Entscheidungsgrundlage einzubeziehen und daher im Sinne des Grundsatzes der Wahrung des Parteiengehörs allen am Verfahren Beteiligten, auch den Nachbarn, zur Kenntnis zu bringen, für die die Möglichkeit bestehe, ihre Interessen im fortzusetzenden Genehmigungsverfahren geltend zu machen.

Falsch sei die Bewertung einer Versuchsbetriebsgenehmigung der Beschwerdeführer als "endgültige" Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Anlage.

4. Die beteiligte Partei begehrt in ihrer als "Gegenschrift" bezeichneten Äußerung ebenfalls die Abweisung der Beschwerden. Sie weist darauf hin, daß die Gewerbeordnungsnovelle 1988 durch die Aufnahme des Klammerausdruckes "(zB eines Versuchsbetriebes)" - bei sonst unverändertem Wortlaut des §354 GewO 1973 - dem Umweltschutz dienen sollte. Die Genehmigung eines Versuchsbetriebes nach der genannten Bestimmung sei daher von besonderer Bedeutung, "weil im Rahmen eines Versuchsbetriebes die beste Möglichkeit besteht, neue, in der Praxis noch nicht erprobte Verfahren und Erkenntnisse auf dem Gebiete der Umwelttechnologie zu testen und zu verbessern". Die beteiligte Partei geht mit den Beschwerdeführern davon aus, "daß die Versuchsbetriebsgenehmigung Teil des (Haupt-)Genehmigungsverfahrens ist". Sie bilde "teils eine wichtige Grundlage, teils eine notwendige Voraussetzung für die pflichtgemäße Durchführung des Ermittlungsverfahrens", sodaß "Bescheiden nach §354 GewO gleichsam der Charakter einer verfahrensleitenden Verfügung im Sinne des §39 Abs2 AVG zu(komme)".

Im Ausschluß von Nachbarn als Parteien im Versuchsbetriebsgenehmigungsverfahren im Gegensatz zum Genehmigungsverfahren nach §74 Abs1 GewO 1973 sei deswegen keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zu erblicken, weil es sich bei Verfahren nach §354 GewO 1973 "um Zwischenverfahren und Zwischenbescheide zwecks Ermittlung und Feststellung des Sachverhaltes" handle, "die fehlende Parteistellung ... der Verfahrensbeschleunigung (diene)" und weil die Nachbarn, soweit ihnen im (Haupt-)Genehmigungsverfahren Parteistellung zukomme, "über die Ergebnisse eines Verfahrens nach §354 GewO ohnedies in Kenntnis gesetzt werden" und die Möglichkeit haben, dazu "Einwendungen zu erheben und Anträge zu stellen".

Als falsch wird ferner die in den Beschwerden behauptete - gleichheitswidrige - Begünstigung von Betriebsanlagen, für die eine Versuchsbetriebsgenehmigung erteilt wird, bezeichnet. Die Erteilung der Versuchsbetriebsgenehmigung bilde nämlich weder ein Präjudiz noch begründe sie einen Rechtsanspruch auf Erteilung der endgültigen Betriebsanlagengenehmigung. Außerdem nehme der - nach Meinung der Beschwerdeführer "begünstigte" - Genehmigungswerber ein mitunter enormes wirtschaftliches Risiko auf sich; wenn nämlich die Behörde auf Grund der Ergebnisse des Versuchsbetriebes - wider Erwarten - zur Versagung der Genehmigung gelange, müsse der "begünstigte Genehmigungswerber alle nach §354 GewO durchgeführten Arbeiten auf seine Kosten rückgängig machen".

§354 GewO 1973 widerspreche auch nicht dem Legalitätsprinzip, weil es sowohl hinsichtlich der Dauer als auch des Umfanges der Genehmigung des Versuchsbetriebes der zuständigen Behörde überlassen bleiben müsse, "im Einzelfall zu beurteilen", für welche Zeit und in welchem Umfang ein Versuchsbetrieb für das Ermittlungsverfahren erforderlich ist.

5. In einer weiteren Äußerung vom 23. Mai 1991 versuchen die Beschwerdeführer die mangelnde gesetzliche Determinierung der zeitlichen Dauer eines Versuchsbetriebes auch im Hinblick darauf zu relevieren, daß der Probebetrieb in §78 Abs2 GewO 1973 zeitlich klar limitiert wurde. Die Beschwerdeführer halten es ferner für möglich, daß gerade bei komplexen technischen Einrichtungen die Ermittlungsergebnisse mit erheblicher Unsicherheit belastet sind, sodaß sich eine Versuchsbetriebsgenehmigung über einige Jahre erstrecken könne. In Anbetracht der technischen Entwicklung halten sie es für möglich, industrielle Großanlagen "überhaupt keiner sog. 'endgültigen' Genehmigung unter Wahrung der Nachbarparteistellung zuzuführen, sondern jeweils nur auf der Ebene von Versuchsbetriebsgenehmigungen die betriebliche Entwicklung weiter voranzutreiben".

Im übrigen würden die gewerberechtlich in Gestalt subjektiver Rechte geschützten Interessen der Nachbarn "in jedem Falle berührt, sei es, daß die Errichtung und der Betrieb der Anlage bereits, wie im gegenständlichen Fall - jeweils durch Verlängerungen als Versuchsbetrieb - 1 1/2 und voraussichtlich mehrere Jahre dauert, sei es, daß eine sogenannte 'endgültige' Genehmigung dafür die Grundlage liefert". Allein deshalb, weil das Ermittlungsverfahren noch nicht einmal soweit zu sicheren Ergebnissen geführt habe, daß eine Genehmigung in Handhabung des §78 GewO 1973 möglich sei, weil das Wissen um den wahren Sachverhalt sohin noch mangelhafter sei, werde die Genehmigung der sofortigen Errichtung und des Betriebes einer Anlage gemäß §354 GewO 1973 "eröffnet und dies noch dazu ohne Einbindung der Nachbarn".

Die Errichtung und der Betrieb der Betriebsanlage werde bei der Genehmigung zum einen hinsichtlich der Parteistellung der Nachbarn und zum anderen hinsichtlich der Erfordernisse für ihre Erteilung ungleich behandelt und zwar insofern, als jene Fälle, in denen der Sachverhalt klarer zutage liegt, gegenüber jenen benachteiligt werden, bei denen diese Klarheit noch nicht vorliegt und daher eine Versuchsbetriebsgenehmigung erteilt werde.

Die Beschwerdeführer wenden sich schließlich in ihrer Äußerung auch gegen die Auffassung der beteiligten Partei, die Versuchsbetriebsgenehmigung habe nur den "Gang des Verwaltungsverfahrens zum Gegenstand". Vielmehr werde mit einer Versuchsbetriebsgenehmigung die materielle Rechtslage verändert, weil damit die Erlaubnis der Errichtung und des Betriebes einer Anlage erteilt werde. Es handle sich bei der Versuchsbetriebsgenehmigung auch um keinen verfahrensrechtlichen Bescheid, weil sie sich nicht darin erschöpfe, ein prozessuales Rechtsverhältnis zu erledigen, sondern eben eine materielle Entscheidung treffe.

Hingewiesen wird schließlich darauf, daß den Nachbarn im (Haupt-)Genehmigungsverfahren I. Instanz kein Devolutionsrecht nach §73 AVG zukomme. Wenn daher auf Grund eines Betriebsanlagengenehmigungsantrages der Versuchsbetrieb nach §354 GewO 1973 genehmigt werde, so stehe den Nachbarn keine Möglichkeit offen, das Unterlassen der Fortsetzung des (Haupt-)Verfahrens zur Erteilung einer endgültigen Genehmigung, gegen die sie sich mit Rechtsmittel wenden können, zu bekämpfen. Auch darin liege die Unsachlichkeit eines Ausschlusses der Parteistellung der Nachbarn im Versuchsbetriebsgenehmigungsverfahren.

6. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 7. August 1990 wurde der beteiligten Partei des zu B1208/90 anhängigen verfassungsgerichtlichen Verfahrens gemäß §354 GewO 1973 die "Genehmigung für die Durchführung der erforderlichen Arbeiten eines Versuchsbetriebes" unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin zu B1208/90 wies der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 6. September 1990 mangels Parteistellung als unzulässig zurück. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu B1208/90 protokollierte Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung ihres verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz infolge Anwendung verfassungswidriger gesetzlicher Regelungen sowie infolge willkürlicher Vollziehung. §354 GewO 1973 entspreche nicht dem Bestimmtheitserfordernis des Art18 Abs1 B-VG und verstoße in Verbindung mit §356 Abs4 GewO 1973 gegen den Gleichheitsgrundsatz; insbesondere sei die unterschiedliche Regelung der Parteistellung von Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung eines Probebetriebes gemäß §78 Abs2 GewO 1973 und im Verfahren zur Genehmigung eines Versuchsbetriebes gemäß §354 GewO 1973 sachlich nicht zu rechtfertigen.

Die belangte Behörde und die beteiligte Partei beantragen in ihrer Gegenschrift bzw. Äußerung die Abweisung der Beschwerde.

II. Mit Schriftsatz vom 23. Mai 1991 zog die Beschwerdeführerin R H ihre zu B1286/90 erhobene Beschwerde zurück. Daher war das Verfahren gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG 1953 diesbezüglich ohne weiteres in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen.

III. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 23. April 1991, Zl. 90/04/0321-0323, Beschwerden der Beschwerdeführer zu B1286, 1288, 1289/90 des vorliegenden verfassungsgerichtlichen Verfahrens gegen die auch in diesem Verfahren angefochtenen Bescheide des Landeshauptmannes von Salzburg vom 1. Oktober 1990, Z 5/02-653/5, 11 und 13/1990, (- vereinzelt mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen, ansonsten -) unter Berufung auf seinen Beschluß vom 29. Mai 1990, Zl. 89/04/0153, mit der Begründung abgewiesen, daß "schon auf Grund der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang davon auszugehen (ist), daß im Verfahren nach §354 GewO 1973 den Nachbarn Parteistellung nicht zukommt". Der Verwaltungsgerichtshof vermeint,

"daß in Ansehung der Tatbestandsvoraussetzungen des §354 GewO 1973 dem Verfahren zur Genehmigung eines Versuchsbetriebes der Charakter eines Provisorialverfahrens zukommt. Schon aus dem Begriff 'Versuchsbetrieb' (bzw. 'Vorarbeiten') leuchtet dabei hervor, daß die nach §354 GewO 1973 zu genehmigenden Vorhaben nur vorübergehender Natur sein dürfen.

In Ansehung dessen erscheint es auch sachlich begründbar, wenn der Schutz der öffentlichen Interessen im Verfahren nach §354 GewO 1973 (nur) der Behörde von Amts wegen obliegt und den Nachbarn keine Stellung eingeräumt ist, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung ihrer subjektiven öffentlichen Rechte geltend gemacht werden könnte. Hinzu kommt, daß durch die Genehmigung eines Versuchsbetriebes späteren Feststellungen über Art und Umfang der möglichen Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen und nachteiligen Einwirkungen im Verfahren zur Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage oder zur Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage nicht vorgegriffen wird. Damit werden die Nachbarn auch nicht beschränkt, ihre subjektiven öffentlichen Rechte im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zu wahren.

Vor diesem Hintergrund vermag der Verwaltungsgerichtshof auch nicht die Rechtsansicht der Beschwerdeführer zu teilen, wonach eine Versuchsbetriebsgenehmigung im Ergebnis den gleichen Inhalt aufweise, wie eine 'sozusagen endgültige' Betriebsanlagengenehmigung."

Der Verwaltungsgerichtshof teilt daher auch "nicht das Bedenken, daß die hier in Frage stehende (unterschiedliche) Regelung der Parteistellung sachlich nicht begründbar wäre" und daß "§354 GewO 1973 zum Inhalt des Bescheides, mit dem der Versuchsbetrieb genehmigt werde, keinerlei nähere Festlegungen enthalte". So habe nach §354 GewO 1973 die Genehmigung z.B. eines Versuchsbetriebes "erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen" zu erfolgen.

IV. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerden, über die das Verfahren zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurde, sind (, soweit nicht das Verfahren einzustellen war, vgl. II.) zwar zulässig, in der Sache aber nicht berechtigt.

Der Auslegung des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof, derzufolge den Nachbarn im Verfahren nach §354 GewO 1973 keine Parteistellung zukommt, ist unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes nicht entgegenzutreten:

Zu den erklärten Zielen der mit der Regierungsvorlage zur Gewerberechtsnovelle 1988 initiierten gesetzlichen Regelungen (341 BlgNR 17. GP, 29, 31) zählen die Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung. Gerade für besonders komplexe Betriebsanlagen - §354 GewO 1973 nennt sie Anlagen außergewöhnlichen Umfanges oder besonderer Beschaffenheit - erwies es sich offenbar als notwendig, "die Durchführung der erforderlichen Arbeiten (zB eines Versuchsbetriebes)" vorweg zu genehmigen. Primärer Sinn dieser Versuchsbetriebsgenehmigung ist sohin eine möglichst rationelle und effektive Gestaltung des Ermittlungsverfahrens, auf Grund dessen erst entschieden werden soll, ob die Betriebsanlagengenehmigung zu erteilen ist oder nicht. Anders als der Probebetrieb gemäß §78 Abs2 GewO 1973, der der Überprüfung der Auswirkungen einer genehmigten Anlage dient, soll der Versuchsbetrieb (wie schon dessen systematische Verankerung im §354 GewO 1973 unter der Marginalrubrik "i) Verfahren betreffend Betriebsanlagen" zeigt) lediglich helfen, ein besonders schwieriges Ermittlungsverfahren besser zu bewältigen. §354 GewO 1973 sieht sohin nichts anderes als die Möglichkeit zur Beschaffung zusätzlicher Beweismittel im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren vor.

Sowohl der Umfang als auch die Dauer des Versuchsbetriebes sind von Rechts wegen dahin begrenzt, daß nur jene Arbeiten und (Teile von) Betriebsanlagen in Betrieb genommen werden dürfen, bei denen der konkrete Versuchscharakter und das Versuchsziel als Grundlage der weiteren Durchführung des Ermittlungsverfahrens entsprechend präzisiert werden können. Die Dauer des Versuchsbetriebes ist - unabhängig von einer bescheidmäßigen Befristung - durch das Erreichen dieses Verfahrenszieles begrenzt. Es mag mißverständlich sein, wenn der Verwaltungsgerichtshof (s. oben III.) dem "Verfahren zur Genehmigung eines Versuchsbetriebes den Charakter eines Provisorialverfahrens", mithin eines "vorläufigen" Genehmigungsverfahrens zumißt. Nach dem Konzept des Gesetzes dient die Versuchsbetriebsgenehmigung der Durchführung von Arbeiten, deren Ergebnis "für die Entscheidung der Behörde von wesentlicher Bedeutung" und daher "erforderlich" ist. Nur wenn derartige Ergebnisse als Entscheidungsgrundlage der Behörde im weiteren Genehmigungsverfahren notwendig und diese lediglich zu gewinnen sind, indem Teile der zu genehmigenden Anlage oder diese auch zur Gänze versuchsweise betrieben werden, ist der versuchsweise Betrieb nach §354 GewO 1973 zu genehmigen. Dem Gesetz (§354 GewO 1973) entspricht diese Versuchsbetriebsgenehmigung jedenfalls nur in jenem zeitlichen und sachlichen Umfang, der für die Behörde zur Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen im Genehmigungsverfahren gemäß §356 GewO 1973 notwendig ist.

Die Beschwerdeführer mißverstehen sohin die Genehmigung des Versuchsbetriebes gemäß §354 GewO 1973, wenn sie darin eine, wenn auch möglicherweise zeitlich begrenzte Betriebsanlagengenehmigung nach §356 GewO 1973 erblicken und daher vom Standpunkt des Gleichheitssatzes fordern, daß Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung des Versuchsbetriebes die gleiche rechtliche Stellung genießen wie im Zuge des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens gemäß §356 Abs1 GewO 1973. Hat der Gesetzgeber vielmehr den Nachbarn bei der Genehmigung eines Versuchsbetriebes gemäß §354 GewO 1973 (- wie dies die belangten Behörden in Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes angenommen haben -) die Parteistellung vorenthalten, so ist eine derartige Regelung schon deshalb sachlich gerechtfertigt, weil die Versuchsbetriebsgenehmigung nach dem Konzept des Gesetzes keine selbständige Bedeutung besitzt, sondern lediglich einer möglichst rationellen Verfahrensgestaltung zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes für das Genehmigungsverfahren nach §356 GewO 1973 dient. In diesem Verfahren sind jedoch die Nachbarn nach Maßgabe des §356 Abs3 GewO 1973 Parteien, sodaß die Behörde auch verhalten ist, die beim genehmigten Versuchsbetrieb erzielten Verfahrensergebnisse und Entscheidungsgrundlagen mit den Nachbarn als Parteien des Verfahrens im Rahmen des diesen eingeräumten Rechtes auf Gehör zu erörtern. (In der Literatur werden demgemäß die Bedenken Aichlreiters, Versuchsbetriebsgenehmigung und Nachbarparteistellung, WBl 1990, 336, die mit den Beschwerdeausführungen übereinstimmen, von Schäffer-Wendl, Die Nachbarn und ihre Parteistellung, in: Stolzlechner-Wendl-Zitta, Die gewerbliche Betriebsanlage, 2. Aufl., 1991, 163 f.; Schmelz, ecolex 1990, 790 f.; ecolex 1991, 656; und Stolzlechner, Gleichheitssatz, Rechtsstaatsprinzip, Umweltschutz-BVG und Parteistellung von Nachbarn im technischen Anlagenrecht, FS Walter, 1991, 679 f., nicht geteilt.)

2. Angesichts der in §354 GewO 1973 näher umschriebenen Voraussetzungen für die Genehmigung eines Versuchsbetriebes und den daraus resultierenden, oben beschriebenen sachlichen und zeitlichen Grenzen eines rechtmäßig genehmigten Versuchsbetriebes hegt der Verfassungsgerichtshof auch keine Bedenken, daß die Regelung des §354 GewO 1973 den verfassungsrechtlichen Erfordernissen des Gesetzmäßigkeitsgrundsatzes gemäß Art18 Abs1 B-VG nicht entspricht. Weder Inhalt noch Dauer der Versuchsbetriebsgenehmigung sind, wie die Beschwerdeführer meinen, in §354 GewO 1973 ungeregelt. Vielmehr lassen sich aus den gesetzlichen Voraussetzungen und den gesetzlichen Grenzen für die Genehmigung eines Versuchsbetriebes entsprechend dem bereits dargestellten Sinn und Zweck des §354 GewO 1973 die maßgeblichen rechtlichen Determinanten mit einer im Sinne des Art18 Abs1 B-VG hinreichenden Deutlichkeit ableiten.

§354 GewO 1973 widerspricht sohin - jedenfalls im Lichte der vorliegenden Beschwerdefälle - weder dem Gleichheitssatz noch dem verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzip. Die Beschwerdeführer sind daher nicht durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

3. Sie sind darüber hinaus im Recht auf Gleichheit auch deswegen nicht verletzt worden, weil die belangten Behörden weder willkürlich vorgegangen sind, noch das Gesetz gleichheitswidrig angewendet haben, als sie die nunmehrigen Beschwerdeführer im Verfahren zur Genehmigung des Versuchsbetriebes nicht als Parteien beteiligten. Ob die mehrmalige Verlängerung der Genehmigung eines Versuchsbetriebes durch die Behörde (in den den Beschwerden zu B1286, 1288, 1289/90 und B985/91 zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren) dessen verfahrensrechtlicher Zwecksetzung gemäß §354 GewO 1973 - noch - entspricht, kann jedenfalls im vorliegenden Verfahren, in dem lediglich die Parteistellung der Nachbarn bei der Genehmigung eines Versuchsbetriebes den Streitgegenstand bildete, nicht geprüft werden. Des Rechtsschutzes entraten die Nachbarn gleichwohl auch beim "genehmigten" Versuchsbetrieb (, der nicht mit der genehmigten Anlage zu verwechseln ist,) nicht: unbenommen bleibt ihnen nämlich der zivilrechtliche Untersagungsanspruch unter den Voraussetzungen des §364 Abs2 ABGB, solange nicht eine (- nach Durchführung des Verfahrens gemäß §356 GewO 1973 -) gemäß den §§74 ff GewO 1973 "behördlich genehmigte Anlage" (im Sinne des §364 a ABGB) vorliegt.

Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt; davon kann bei Erlassung der zu B1286, 1288, 1289/90 und B985/91 angefochtenen Bescheide aber nicht die Rede sein. Die Beschwerdeführer sind daher durch die angefochtenen Bescheide auch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt.

Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat nicht ergeben, daß die Beschwerdeführer in von ihnen nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt wurden.

Die Beschwerden waren daher abzuweisen.

Der Kostenzuspruch stützt sich auf §88 VerfGG 1953. In den unter Spruchpunkt 4.a. und 4.c. angeführten Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von jeweils S 2.500,--, in den unter Spruchpunkt 4.b. angeführten Kosten in der Höhe von S 7.500,-- enthalten.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Gewerberecht, Betriebsanlage, Parteistellung Gewerberecht, Nachbarrechte, Versuchsbetrieb, Determinierungsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1208.1990

Dokumentnummer

JFT_10079696_90B01208_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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