RS Vfgh 2025/12/2 V229/2025

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Veröffentlicht am 02.12.2025
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Index

L80 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
Nö ROG 1976 §5, §19, §22
Nö ROG 2014 §53
Nö BauO 1976 §113
Nö BauO 1996 §77, §78
Nö Raumordnungsprogramm 1976 §22
Örtliches Raumordnungsprogramm der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 29.09.2000 §1, §3
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit einer Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes der Stadtgemeinde Klosterneuburg; Voraussetzungen für die Änderung des Flächenwidmungsplans wegen wesentlicher Änderung der Grundlagen des Raumordnungsprogramms und Notwendigkeit der Anpassung zur Erreichung der Planungsabsicht gegeben; keine Bedenken gegen die Aufhebung der Widmung als erhaltenswertes Gebäude im Grünland auf Grund des Fehlens einer aufrechten Baubewilligung für das gesamte Gebäude; hinreichende Grundlagenforschung und Interessenabwägung für die Rückwidmung der betroffenen Liegenschaft

Rechtssatz

Abweisung eines Antrags des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (LVwG) auf Aufhebung von Teilen (der Widmung als erhaltenswertes Gebäude im Grünland samt Plandarstellung) der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Klosterneuburg zur Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes vom 29.09.2000, insoweit näher bezeichnete Grundstücke betroffen sind.

Berechtigung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Klosterneuburg zur Änderung des Raumordnungsprogrammes gemäß §5 Abs1 Z2 NÖ ROG 1976:

§5 Abs1 Z2 NÖ ROG 1976 befindet sich im II. Abschnitt des NÖ ROG 1976. Die Bestimmung ist somit auf überörtliche Raumordnungsprogramme gemäß §3 NÖ ROG 1976 anwendbar. Bei der Änderung örtlicher Raumordnungsprogramme iSd §13 NÖ ROG 1976 ist die im III. Abschnitt enthaltene Bestimmung des §22 NÖ ROG 1976 zu beachten. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Klosterneuburg stützte die angefochtene Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes ausdrücklich auf §22 Abs1 NÖ ROG 1976 idF LGBl 8000?13.§5 Abs1 Z2 NÖ ROG 1976 befindet sich im römisch zwei. Abschnitt des NÖ ROG 1976. Die Bestimmung ist somit auf überörtliche Raumordnungsprogramme gemäß §3 NÖ ROG 1976 anwendbar. Bei der Änderung örtlicher Raumordnungsprogramme iSd §13 NÖ ROG 1976 ist die im römisch drei. Abschnitt enthaltene Bestimmung des §22 NÖ ROG 1976 zu beachten. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Klosterneuburg stützte die angefochtene Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes ausdrücklich auf §22 Abs1 NÖ ROG 1976 in der Fassung Landesgesetzblatt 8000, ?13.

Nach stRsp des VfGH sind die Voraussetzungen für die Änderung des Flächenwidmungsplanes und das Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes an der Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung zu messen. Gemäß §22 Abs1 Z2 NÖ ROG 1976 idF LGBl 8000?13, der im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Klosterneuburg in Geltung stand, durften örtliche Raumordnungsprogramme ua wegen wesentlicher Änderung der Grundlagen geändert werden. Neben Änderungen der naturräumlichen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten kann auch die Änderung der Rechtslage zu einer auf §22 Abs1 Z2 NÖ ROG 1976 gestützten Änderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes berechtigen. Das ist etwa der Fall, wenn bei der Gemeinde auf Grund der Änderung der Rechtslage die – schlüssig begründete – Notwendigkeit entsteht, ihre ursprüngliche Planungsabsicht durch eine Umwidmung zu verwirklichen.Nach stRsp des VfGH sind die Voraussetzungen für die Änderung des Flächenwidmungsplanes und das Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes an der Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung zu messen. Gemäß §22 Abs1 Z2 NÖ ROG 1976 in der Fassung Landesgesetzblatt 8000, ?13, der im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Klosterneuburg in Geltung stand, durften örtliche Raumordnungsprogramme ua wegen wesentlicher Änderung der Grundlagen geändert werden. Neben Änderungen der naturräumlichen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten kann auch die Änderung der Rechtslage zu einer auf §22 Abs1 Z2 NÖ ROG 1976 gestützten Änderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes berechtigen. Das ist etwa der Fall, wenn bei der Gemeinde auf Grund der Änderung der Rechtslage die – schlüssig begründete – Notwendigkeit entsteht, ihre ursprüngliche Planungsabsicht durch eine Umwidmung zu verwirklichen.

Aus den Verordnungsakten geht hervor, dass sich der Gemeinderat der Stadtgemeinde Klosterneuburg im Jahr 2000 insbesondere durch die Neufassung der NÖ BO 1996, LGBl 8200-0, und die 6. Novelle des NÖ ROG 1976, LGBl 8000-10, zur Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes hinsichtlich der erhaltenswerten Gebäude im Grünland veranlasst sah. Der Gemeinderat ging davon aus, dass die geänderte Rechtslage – bei gleichbleibender Festlegung im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan – zu einer den Zielen der bestehenden Plandokumente widersprechenden baulichen Ausnutzung der erhaltenswerten Gebäude im Grünland und dadurch zu einer Überlastung der Infrastruktur führen könnte. Gemäß §19 Abs5 NÖ ROG 1976 idF LGBl 8000-10 könnte unter bestimmten Voraussetzungen ein Zu- und Umbau von erhaltenswerten Gebäuden im Grünland auf bis zu 260 m2 Wohnnutzfläche und dadurch eine den Zielen der örtlichen Raumordnung (Einwohnerziel, Verdichtung der Zentren und entlang der Hauptachsen) widersprechende Siedlungsentwicklung erfolgen. In Folge nahm dementsprechend der Gemeinderat der Stadtgemeinde Klosterneuburg eine Neubeurteilung der erhaltenswerten Gebäude im Grünland nach den novellierten Vorgaben des §19 Abs2 Z4 NÖ ROG 1976 idF LGBl 8000?10 vor. Aus den Verordnungsakten geht insofern hervor, dass es der Gemeinderat als erforderlich erachtete, die auf Grund der geänderten Rechtslage weitaus umfassendere Möglichkeit der baulichen Erweiterung von erhaltenswerten Gebäuden im Grünland einzudämmen, um die im örtlichen Raumordnungsprogramm gesetzten Ziele (Einwohnerziel, Verdichtung der Zentren und entlang der Hauptachsen) abzusichern und eine Überlastung der Infrastruktur zu vermeiden.Aus den Verordnungsakten geht hervor, dass sich der Gemeinderat der Stadtgemeinde Klosterneuburg im Jahr 2000 insbesondere durch die Neufassung der NÖ BO 1996, Landesgesetzblatt 8200, -0, und die 6. Novelle des NÖ ROG 1976, Landesgesetzblatt 8000, -10, zur Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes hinsichtlich der erhaltenswerten Gebäude im Grünland veranlasst sah. Der Gemeinderat ging davon aus, dass die geänderte Rechtslage – bei gleichbleibender Festlegung im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan – zu einer den Zielen der bestehenden Plandokumente widersprechenden baulichen Ausnutzung der erhaltenswerten Gebäude im Grünland und dadurch zu einer Überlastung der Infrastruktur führen könnte. Gemäß §19 Abs5 NÖ ROG 1976 in der Fassung Landesgesetzblatt 8000, -10 könnte unter bestimmten Voraussetzungen ein Zu- und Umbau von erhaltenswerten Gebäuden im Grünland auf bis zu 260 m2 Wohnnutzfläche und dadurch eine den Zielen der örtlichen Raumordnung (Einwohnerziel, Verdichtung der Zentren und entlang der Hauptachsen) widersprechende Siedlungsentwicklung erfolgen. In Folge nahm dementsprechend der Gemeinderat der Stadtgemeinde Klosterneuburg eine Neubeurteilung der erhaltenswerten Gebäude im Grünland nach den novellierten Vorgaben des §19 Abs2 Z4 NÖ ROG 1976 in der Fassung Landesgesetzblatt 8000, ?10 vor. Aus den Verordnungsakten geht insofern hervor, dass es der Gemeinderat als erforderlich erachtete, die auf Grund der geänderten Rechtslage weitaus umfassendere Möglichkeit der baulichen Erweiterung von erhaltenswerten Gebäuden im Grünland einzudämmen, um die im örtlichen Raumordnungsprogramm gesetzten Ziele (Einwohnerziel, Verdichtung der Zentren und entlang der Hauptachsen) abzusichern und eine Überlastung der Infrastruktur zu vermeiden.

Nach Auffassung des VfGH liegt darin eine schlüssige und nachvollziehbare Überlegung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Klosterneuburg, welche die Notwendigkeit der Umwidmung zur Sicherung der festgelegten Planungsziele iSd NÖ ROG 1976 begründet.

Keine Gesetzwidrigkeit der Aufhebung der Widmung als erhaltenswertes Gebäude im Grünland ("Geb"):

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Klosterneuburg nahm im Rahmen der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes im Jahr 2000 eine Neubeurteilung der erhaltenswerten Gebäude im Grünland anhand der Vorgaben des §19 Abs2 Z4 NÖ ROG 1976 idF LGBl 8000-10 vor.Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Klosterneuburg nahm im Rahmen der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes im Jahr 2000 eine Neubeurteilung der erhaltenswerten Gebäude im Grünland anhand der Vorgaben des §19 Abs2 Z4 NÖ ROG 1976 in der Fassung Landesgesetzblatt 8000, -10 vor.

Hinsichtlich des auf den Grundstücken Nr 1114/2 und 1114/4, KG Klosterneuburg, liegenden Gebäudes ergibt sich aus der im Verordnungsakt dokumentierten Grundlagenforschung, dass der Gemeinderat der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom Fehlen einer baubehördlichen Bewilligung für die Erweiterung des Gebäudes auf den damaligen Bestand (im Zeitpunkt der Grundlagenforschung) ausging. Dem Datenblatt ist zu entnehmen, dass die verordnungserlassende Behörde den Feststellungsbescheid vom 04.12.1998, mit dem der Entfall der Anordnung des Abbruches gemäß §113 Abs2b NÖ BO 1976 angeordnet worden war, ihren Überlegungen zur Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes in Bezug auf das auf den Grundstücken Nr 1114/2 und 1114/4 liegende Gebäude zugrunde legte. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, dass in diesem Feststellungsbescheid ausdrücklich – ungeachtet des Entfalls der Anordnung zum Abbruch des auf den Grundstücken befindlichen Bauwerkes – die Konsenslosigkeit des Bauwerkes festgestellt wurde. Dazu kommt, dass Feststellungsbescheide gemäß §113 Abs2b NÖ BO 1976 idF LGBl 8200-13 ausdrücklich nicht als baubehördliche Bewilligung gelten, sondern nur zur Benützung des Gebäudes berechtigen.Hinsichtlich des auf den Grundstücken Nr 1114/2 und 1114/4, KG Klosterneuburg, liegenden Gebäudes ergibt sich aus der im Verordnungsakt dokumentierten Grundlagenforschung, dass der Gemeinderat der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom Fehlen einer baubehördlichen Bewilligung für die Erweiterung des Gebäudes auf den damaligen Bestand (im Zeitpunkt der Grundlagenforschung) ausging. Dem Datenblatt ist zu entnehmen, dass die verordnungserlassende Behörde den Feststellungsbescheid vom 04.12.1998, mit dem der Entfall der Anordnung des Abbruches gemäß §113 Abs2b NÖ BO 1976 angeordnet worden war, ihren Überlegungen zur Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes in Bezug auf das auf den Grundstücken Nr 1114/2 und 1114/4 liegende Gebäude zugrunde legte. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, dass in diesem Feststellungsbescheid ausdrücklich – ungeachtet des Entfalls der Anordnung zum Abbruch des auf den Grundstücken befindlichen Bauwerkes – die Konsenslosigkeit des Bauwerkes festgestellt wurde. Dazu kommt, dass Feststellungsbescheide gemäß §113 Abs2b NÖ BO 1976 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200, -13 ausdrücklich nicht als baubehördliche Bewilligung gelten, sondern nur zur Benützung des Gebäudes berechtigen.

Aus den genannten Gründen ging der Gemeinderat der Stadtgemeinde Klosterneuburg bei Erlass der angefochtenen Verordnung zu Recht vom Fehlen einer aufrechten, das gesamte Gebäude umfassenden Baubewilligung für das auf den Grundstücken Nr 1114/2 und 1114/4, KG Klosterneuburg, liegende Gebäude und in Folge vom Fehlen einer wesentlichen Voraussetzung für die Widmung als erhaltenswertes Gebäude im Grünland aus.

Die als "Mitteilung" bezeichnete Erledigung des Stadtamtes der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 01.07.2020 begründet nicht die Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes der Stadtgemeinde Klosterneuburg. Diese als "Mitteilung" bezeichnete Erledigung trägt das Datum 01.07.2020, lag also ersichtlich zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bzw Erlassung der angefochtenen Verordnungsbestimmung nicht vor. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Klosterneuburg konnte vielmehr zu Recht bei Erlassung der angefochtenen Bestimmungen auf den gemäß §113 Abs2b NÖ BO 1976 ergangenen Feststellungsbescheid vom 04.12.1998 abstellen, wonach das auf der aus den Grundstücken Nr 1114/2 und 1114/4, KG Klosterneuburg, bestehenden Liegenschaft errichtete Gebäude in der tatsächlichen Form ohne baubehördliche Bewilligung errichtet worden war.

Hinreichende Grundlagenforschung und Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen und den Interessen der von der Rückwidmung betroffenen (damaligen) Eigentümern der Liegenschaft:

Im Verordnungsakt ist die Dokumentation einer umfangreichen Grundlagenforschung hinsichtlich der Neubeurteilung der erhaltenswerten Gebäude im Grünland enthalten. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Klosterneuburg führte eine Vollerhebung durch, die sämtliche relevante Daten aus den Bauakten, die Erhebung des tatsächlichen Verwendungszweckes, die infrastrukturelle Erschließung sowie die Beurteilung des Bauzustandes (optisches äußeres Erscheinungsbild), der Einbindung in das Landschaftsbild und die Entsprechung der Bautradition des Umlandes erfasste. Die Ergebnisse dieser Erhebungen wurden für jedes Gebäude im Grünland in einem eigenen Datenblatt dokumentiert.

Die Grundlagenforschung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Klosterneuburg orientierte sich dabei offenkundig an den Voraussetzungen, die §19 Abs2 Z4 NÖ ROG 1976 idF LGBl 8000?10 an die Widmung als erhaltenswertes Gebäude im Grünland stellte. Eine derartige Widmung setzte voraus, dass es sich beim betreffenden Gebäude um ein baubehördlich bewilligtes Hauptgebäude handelte, das sich in einem bautechnisch unbedenklichen Zustand befand, das Orts- und Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigte und der Bautradition des Umlandes entsprach.Die Grundlagenforschung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Klosterneuburg orientierte sich dabei offenkundig an den Voraussetzungen, die §19 Abs2 Z4 NÖ ROG 1976 in der Fassung Landesgesetzblatt 8000, ?10 an die Widmung als erhaltenswertes Gebäude im Grünland stellte. Eine derartige Widmung setzte voraus, dass es sich beim betreffenden Gebäude um ein baubehördlich bewilligtes Hauptgebäude handelte, das sich in einem bautechnisch unbedenklichen Zustand befand, das Orts- und Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigte und der Bautradition des Umlandes entsprach.

Dementsprechend sind den Datenblättern Aussagen zur Wohnnutzfläche, zur Anzahl der Wohneinheiten, zum Vorliegen einer Baubewilligung, zur tatsächlichen Nutzung des Gebäudes, zum Stand der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, zur Erschließung, zum Bauzustand, zu Auswirkungen auf das Landschaftsbild und zur Übereinstimmung mit der Bautradition und Umgebung jedes erfassten Gebäudes im Grünland zu entnehmen.

Für den VfGH ist im Lichte des vorgelegten Verordnungsaktes auch nicht ersichtlich, dass es an einer Abwägung der öffentlichen Interessen mit den Interessen der (damaligen) Grundstückeigentümerin fehlte:

Dem (derzeitigen) Grundstückseigentümer ist grundsätzlich beizupflichten, wenn er von einer Pflicht der Gemeinde ausgeht, bei der Aufhebung einer Widmung als erhaltenswertes Gebäude im Grünland eine Abwägung der öffentlichen Interessen mit den Interessen des betroffenen Grundstückseigentümers vorzunehmen.

Aus dem Verordnungsakt ist eindeutig erkennbar, dass die verordnungserlassende Behörde als Planungsziel die Verhinderung der Untergrabung der (durch vorangehende Planungsakte) bereits festgesetzten Planungsziele vor Augen hatte. Die Neubewertung der erhaltenswerten Gebäude im Grünland sollte verhindern, dass die durch die 6. Novelle zum NÖ ROG 1976, LGBl 8000-10, und die Neufassung der NÖ BO 1996, LGBl 8200-0, nunmehr erweiterte bauliche Ausnutzbarkeit dieser Gebäude den Einwohnerzielen sowie dem Ziel der Verdichtung der Zentren und entlang der Hauptachsen zuwiderläuft. Außerdem sollte die Neubewertung eine Überlastung der bestehenden Infrastruktur verhindern.Aus dem Verordnungsakt ist eindeutig erkennbar, dass die verordnungserlassende Behörde als Planungsziel die Verhinderung der Untergrabung der (durch vorangehende Planungsakte) bereits festgesetzten Planungsziele vor Augen hatte. Die Neubewertung der erhaltenswerten Gebäude im Grünland sollte verhindern, dass die durch die 6. Novelle zum NÖ ROG 1976, Landesgesetzblatt 8000, -10, und die Neufassung der NÖ BO 1996, Landesgesetzblatt 8200, -0, nunmehr erweiterte bauliche Ausnutzbarkeit dieser Gebäude den Einwohnerzielen sowie dem Ziel der Verdichtung der Zentren und entlang der Hauptachsen zuwiderläuft. Außerdem sollte die Neubewertung eine Überlastung der bestehenden Infrastruktur verhindern.

Dass der Gemeinderat das Interesse der (damaligen) Eigentümerin des auf den Grundstücken Nr 1114/2 und 1114/4, KG Klosterneuburg, liegenden Gebäudes im Vergleich zu diesen Planungszielen von vornherein als untergeordnet erachtete, erscheint nicht nur vertretbar, sondern naheliegend. Das Interesse der (damaligen) Grundstückseigentümerin an der Beibehaltung der Widmung des Gebäudes als erhaltenswertes Gebäude im Grünland war durch den Umstand als untergeordnet anzusehen, dass das tatsächlich errichtete Gebäude über keine Baubewilligung verfügte.

Für den VfGH ist somit nicht erkennbar, dass die Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes der Stadtgemeinde Klosterneuburg soweit sie das auf den Grundstücken Nr 1114/2 und 1114/4, KG Klosterneuburg, liegende Gebäude betrifft, aus den vom LVwG dargelegten Gründen rechtswidrig ist.

Entscheidungstexte

  • V229/2025
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 02.12.2025 V229/2025

Schlagworte

Raumordnung, Raumplanung örtliche, Flächenwidmungsplan, Widmung, Grundlagenforschung, Planungsakte Verfahren, Baurecht, Verordnungserlassung, Verordnung, VfGH / Gerichtsantrag, Schwarzbauten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:V229.2025

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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