TE Vwgh Erkenntnis 1994/8/17 93/15/0173

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Veröffentlicht am 17.08.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des Mag. T in S, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat I) vom 29. Juli 1993, Zl. 9-GA 3 BK-DOb/92, betreffend Einkommensteuer 1986 bis 1989, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betrieb in den Streitjahren einen Handel mit Kunstgegenständen, wobei sich seine Umsätze und Gewinne bzw. Verluste in der Zeit von 1980 bis 1989 (unstrittig) wie folgt gestalteten:

"Jahr                  Umsatz                Gewinn/Verlust

1980               1.148.805,--             - 499.415,--

1981               1.696.608,--             - 135.782,--

1982               1.203.187,--             -  37.641,--

1983                  87.963,--             - 274.390,--

1984                       0,--             - 265.644,--

1985                       0,--             - 237,116,--

1986                       0,--             - 290.290,--

1987                       0,--             - 209.978,--

1988                       0,--             - 128.667,--

1989                 850.000,--             +  30.018,--"

    Im Jahr 1989 beendete der Beschwerdeführer seine Tätigkeit.

Der einzige damals getätigte Umsatz betraf den Verkauf der Restbestände seines Unternehmens.

Die belangte Behörde wies in Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung (womit vom Finanzamt Salzburg-Stadt das Vorliegen einer Einkunftsquelle verneint worden war) die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab und vertrat die Auffassung, mit Rücksicht auf die einen Zeitraum von 10 Jahren umfassende, mögliche Gesamtschau sei davon auszugehen, daß die vom Beschwerdeführer entfaltete Tätigkeit objektiv nicht ertragsfähig gewesen sei. Das vom Beschwerdeführer behauptete subjektive Gewinnstreben sei unmaßgeblich. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers habe daher sogenannte Liebhaberei dargestellt.

Gegen diesen Bescheid (und zwar nur betreffend Einkommensteuer 1986 bis 1989) richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Anerkennung seiner Betriebsausgaben als negative Einkünfte verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Fall ist den weitwendigen Beschwerdeausführungen mit Rücksicht darauf, daß zufolge der im Jahr 1989 stattgefundenen Betriebsaufgabe ein sogenannter abgeschlossener Beobachtungszeitraum vorliegt, folgendes zu entgegnen: Nach ständiger hg. Judikatur kann als Einkunftsquelle des Einkommensteuerrechts nur eine Tätigkeit in Betracht kommen, die auf Dauer gesehen Gewinn (Einnahmenüberschüsse) erwarten läßt. Fehlt es dagegen bei einer Tätigkeit objektiv gesehen an der Möglichkeit, Gewinne zu erzielen, so liegt Liebhaberei im steuerlichen Sinn vor. Auf Grund des vom Beschwerdeführer selbst als abgeschlossen bezeichneten Beobachtungszeitraumes erweist sich der angefochtene Bescheid als frei von Rechtswidrigkeit, weil im fraglichen Zeitraum unstrittigermaßen insgesamt nur Verluste erwirtschaftet wurden und weil es in einem solchen Fall nicht mehr auf eine prognostische Beurteilung der Aussichten auf die künftige Erzielung allfälliger Gesamtüberschüsse ankommt (vgl. das jüngst ergangene hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1994, Zl. 93/15/0178 und die dort zitierte hg. Vorjudikatur).

Was die vom Beschwerdeführer jetzt erstmals in Treffen geführte Behauptung anlangt, die negativen Einkünfte aus den Jahren 1986 bis 1989 stellten Zinsaufwendungen und Spesen aus beim Bankhaus W bestehenden Bankkrediten dar, die als Folge der Betriebsaufgabe in das Privatvermögen übernommen worden seien, so handelt es sich dabei (anders als es der Beschwerdeführer darzustellen sucht), um eine gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung, auf die nicht weiter einzugehen ist.

Da die belangte Behörde aus den oben angeführten Gründen frei von inhaltlicher Rechtswidrigkeit und ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften das Vorliegen einer Einkunftsquelle verneinen konnte, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Mit Rücksicht auf die durch die hg. Judikatur klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993150173.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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