TE Vwgh Erkenntnis 1994/8/18 94/16/0146

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.08.1994
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern;
98/01 Wohnbauförderung;

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 litb;
WFG 1968 §2 Abs1 Z9;
WFG 1984 §2 Z7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde der F in H, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 10. Mai 1994, Zl. 542-4/93, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der dem Beschwerdeschriftsatz beiliegenden Ausfertigung der angefochtenen Berufungsentscheidung ergibt sich in Übereinstimmung mit dem Beschwerdevorbringen, daß die Beschwerdeführerin mit Kaufvertrag vom 5. Jänner 1982 ein Grundstück samt darauf errichtetem Wohnhaus um S 2,334.000,-- erwarb, dafür Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. b GrEStG 1955 begehrte und vorläufig auch zuerkannt erhielt.

Mit Bescheid vom 18. November 1992 forderte das Finanzamt Feldkirch von der Beschwerdeführerin Grunderwerbsteuer im Ausmaß von S 93.360,-- an, und zwar gemäß § 4 Abs. 2 GrEStG wegen Überschreitung der zulässigen Nutzfläche von 130 m2. Dagegen berief die Beschwerdeführerin mit der Behauptung, dies treffe nicht zu.

Die belangte Behörde (die den erstinstanzlichen Bescheid insofern abänderte, als sie den Abgabenbetrag um S 560,-- erhöhte, was aber nicht Beschwerdegegenstand ist) wies die Berufung als unbegründet ab. Sie stützte sich auf die Feststellung, im Rahmen einer von Finanzamt in Anwesenheit der Beschwerdeführerin durchgeführten Nachschau hätte sich an Ort und Stelle herausgestellt, daß - entgegen dem Berufungsvorbringen - die tatsächliche Nutzfläche des Wohnhauses 140,28 m2 betrage.

Rechtlich vertrat die belangte Behörde nach Wiedergabe der für den Beschwerdefall maßgeblichen Gesetzesstellen unter Hinweis auf mehrere einschlägige Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes die Auffassung, die Wohnnutzfläche einer Arbeitwohnstätte dürfe 130 m2 nicht überschreiten, wobei das tatsächliche Ausmaß dieser Fläche maßgeblich sei. Die im Rahmen der erwähnten Nachschau ermittelte Nutzfläche übersteige das zulässige Ausmaß bei weitem. Dem in der Berufung erhobenen Verjährungseinwand folgte die belangte Behörde mit der Begründung nicht, das Finanzamt habe erst 1992 durch eigene Erhebungen vom Wegfall des Steuerbefreiungstatbestandes Kenntnis erlangt. Die Beschwerdeführerin hingegen sei ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Mitteilung aller den steuerpflichtigen Tatbestand bildenden Umständen und Verhältnisse nicht nachgekommen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich ausdrücklich in ihren Rechten nur insoweit verletzt, als die "beantragte Grunderwerbsteuerbefreiung verneint" wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. b GrEStG 1955 ist beim Arbeiterwohnstättenbau der Ersterwerb einer geschaffenen oder vom Veräußerer zu schaffenden Arbeiterwohnstätte durch eine Person, die die Wohnstätte als Eigenheim übernimmt, von der Besteuerung ausgenommen.

Die Beschwerdeführerin tritt zwar der im angefochtenen Bescheid ausdrücklich getroffenen Feststellung, das in Rede stehende Objekt weise eine Wohnnutzfläche von 140,28 m2 auf, nicht explizit entgegen, doch ist aus dem Beschwerdevorbringen immerhin erschließbar, daß die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertritt, die Bodenfläche im Dachgeschoß sei erst ab einer Raumhöhe von 1,5 m zu berücksichtigen.

Aus der von der Beschwerdeführerin dazu selbst ins Treffen geführten hg. Judikatur, nämlich dem Erkenntnis vom 15. Dezember 1988, Zlen. 88/16/0046, 0060 ergibt sich aber das Gegenteil. Der Verwaltungsgerichtshof hat darin unter anderem ausdrücklich klargestellt, daß auch Raumnischen mit einer Höhe von nur 1,41 m zur Wohnnutzfläche zu zählen sind und dabei die Auffassung der damals belangten Behörde gebilligt, derartige Raumnischen seien mit entsprechend angepaßten Möbeln zu Wohnzwecken verwendbar. Dieser Judikatur steht auch das ebenfalls von der Beschwerdeführerin zitierte hg. Erkenntnis vom 2. Feburar 1967, Slg. N.F. Nr. 3563/F nicht entgegen. Dort wurde nur (positiv) ausgesprochen, daß Raumteile mit einer Höhe von 1,55 m zu Wohnzwecken verwendet werden können, was keineswegs ausschließt, daß dies auch betreffend Raumteile mit einer Höhe von weniger als 1,5 m der Fall sein könnte.

Daraus folgt, daß der angefochtene Bescheid in der Hauptsache nicht unter Rechtswidrigkeit leidet, weil davon auszugehen ist, daß die belangte Behörde - anders als dies die Beschwerde darzustellen sucht - ausdrücklich festgestellt hat, daß eine Wohnnutzfläche von 140,28 m2 gegeben sei.

Auf die in der Beschwerde in Darstellung des Beschwerdegrundes der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgeworfene Verjährungsfrage braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Beschwerdeführerin den Beschwerdepunkt ausdrücklich so gewählt hat, daß davon nur die Nichtanwendung der Befreiungsbestimmung des § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. b GrEStG 1955 umfaßt ist. Durch den Beschwerdepunkt wird aber der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgestellt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Überprüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 242, vorletzter Absatz, referierte hg. Judikatur).

Da die Beschwerdeführerin schließlich in ihrer Verfahrensrüge nicht darlegt, welches Vorbringen sie bei der von ihr vermißten Aufforderung zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme erstattet hätte, ergibt sich schon aus dem Beschwerdeinhalt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei die Entscheidung mit Rücksicht auf die durch die oben zitierte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994160146.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten