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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs2Rechtssatz
Der Umstand, dass der Antragsteller (wie von ihm geltend gemacht) "lange genug juristisch tätig" gewesen sei und angenommen werden könne, dass er die Vorgaben des § 38 Abs. 3 VwGG erfüllen könne, befreit nicht von der Verpflichtung, Fristsetzungsanträge durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen (vgl. VwGH 15.4.2025, Ra 2025/13/0001, mwN).Der Umstand, dass der Antragsteller (wie von ihm geltend gemacht) "lange genug juristisch tätig" gewesen sei und angenommen werden könne, dass er die Vorgaben des Paragraph 38, Absatz 3, VwGG erfüllen könne, befreit nicht von der Verpflichtung, Fristsetzungsanträge durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen vergleiche VwGH 15.4.2025, Ra 2025/13/0001, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:FR2025130006.F01Im RIS seit
10.12.2025Zuletzt aktualisiert am
10.12.2025