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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
§ 25 Abs. 1 WG 2001 schließt bestimmte Gruppen von Wehrpflichtigen von der Einberufung zum Präsenzdienst aus, darunter gemäß Z 3 lit. b jene Wehrpflichtigen, die nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen von der Leistung eines Wehrdienstes befreit sind. Über das Vorliegen der Voraussetzungen für einen solchen Ausschluss von der Einberufung zum Präsenzdienst kann ein Feststellungsbescheid erlassen werden (zur Vorgängerbestimmung des § 36 Abs. 1 Z 3 lit. b Wehrgesetz 1990 vgl. RV 300 BlgNR 21. GP 42 f; zu § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 vgl. VwGH 24.5.2022, Ra 2021/11/0116).Paragraph 25, Absatz eins, WG 2001 schließt bestimmte Gruppen von Wehrpflichtigen von der Einberufung zum Präsenzdienst aus, darunter gemäß Ziffer 3, Litera b, jene Wehrpflichtigen, die nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen von der Leistung eines Wehrdienstes befreit sind. Über das Vorliegen der Voraussetzungen für einen solchen Ausschluss von der Einberufung zum Präsenzdienst kann ein Feststellungsbescheid erlassen werden (zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, Wehrgesetz 1990 vergleiche Regierungsvorlage 300 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 42 f; zu Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 vergleiche VwGH 24.5.2022, Ra 2021/11/0116).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024110007.J01Im RIS seit
02.12.2025Zuletzt aktualisiert am
09.12.2025