RS Vwgh 2025/10/22 Ra 2025/11/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2025
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80 Land- und Forstwirtschaft

Norm

AVG §55
EGVG Art1 Abs2
GVG Slbg 2023 §46 Abs1
GVG Slbg 2023 §46 Abs2
VwGVG 2014 §25 Abs7
  1. EGVG Art. 1 heute
  2. EGVG Art. 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. EGVG Art. 1 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. EGVG Art. 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. EGVG Art. 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. EGVG Art. 1 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  7. EGVG Art. 1 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  8. EGVG Art. 1 gültig von 01.01.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  9. EGVG Art. 1 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  10. EGVG Art. 1 gültig von 01.07.2008 bis 25.03.2009

Rechtssatz

Aus den Organisations- und Verfahrensvorschriften des S.GVG 2023 oder aus dem von der Grundverkehrskommission bei der Erlassung von Bescheiden gemäß Art. I Abs. 2 EGVG anzuwendenden AVG ergibt sich nicht, dass an der Entscheidung der Grundverkehrskommission nur jene Mitglieder teilnehmen dürften, die an den (allen) Sitzungen oder an einer Verhandlung in einer Rechtssache teilgenommen haben. Das AVG kennt auch im Allgemeinen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht (vgl. allgemein Hengstschläger/Leeb, AVG § 55 Rn. 2 f, mwN; zu monokratischen Organen VwGH 12.10.2016, Ra 2016/18/0119; 5.9.2023, Ra 2023/18/0203; zu Kollegialbehörden Lukan, Das Recht auf den gesetzlichen Richter, 2024, 567). Eine dem § 25 Abs. 7 VwGVG vergleichbare Bestimmung ist dem behördlichen Verfahren der Grundverkehrskommission fremd. Es wäre unter dem Gesichtspunkt der richtigen Zusammensetzung der Grundverkehrskommission auch unbedenklich, wenn ein unter Mitwirkung eines Ersatzmitgliedes gefasster verfahrensleitender Beschluss im laufenden Verfahren, diesmal jedoch mit dem Mitglied anstelle des Ersatzmitgliedes als Stimmführer, wieder geändert oder aufgehoben würde.Aus den Organisations- und Verfahrensvorschriften des S.GVG 2023 oder aus dem von der Grundverkehrskommission bei der Erlassung von Bescheiden gemäß Artikel römisch eins, Absatz 2, EGVG anzuwendenden AVG ergibt sich nicht, dass an der Entscheidung der Grundverkehrskommission nur jene Mitglieder teilnehmen dürften, die an den (allen) Sitzungen oder an einer Verhandlung in einer Rechtssache teilgenommen haben. Das AVG kennt auch im Allgemeinen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht vergleiche allgemein Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 55, Rn. 2 f, mwN; zu monokratischen Organen VwGH 12.10.2016, Ra 2016/18/0119; 5.9.2023, Ra 2023/18/0203; zu Kollegialbehörden Lukan, Das Recht auf den gesetzlichen Richter, 2024, 567). Eine dem Paragraph 25, Absatz 7, VwGVG vergleichbare Bestimmung ist dem behördlichen Verfahren der Grundverkehrskommission fremd. Es wäre unter dem Gesichtspunkt der richtigen Zusammensetzung der Grundverkehrskommission auch unbedenklich, wenn ein unter Mitwirkung eines Ersatzmitgliedes gefasster verfahrensleitender Beschluss im laufenden Verfahren, diesmal jedoch mit dem Mitglied anstelle des Ersatzmitgliedes als Stimmführer, wieder geändert oder aufgehoben würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025110003.L05

Im RIS seit

02.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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