Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASchG 1994 §130 Abs1 Z19Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/09/0085 E 17. Dezember 2013 RS 1 (hier nur der letzte Satz)Stammrechtssatz
Der Bf als handelsrechtlicher Geschäftsführer war ein zur Vertretung einer GmbH nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft und iSd § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch diese Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dass weitere handelsrechtliche Geschäftsführer bestellt waren, kann an der Verantwortlichkeit des Bf nach § 9 Abs. 1 VStG allein nichts ändern (vgl. E 24. März 2011, 2011/09/0034), zumal die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 28a Abs. 3 AuslBG nicht geltend gemacht wurde. Das Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Handlungen eines anderen Geschäftsführers exkulpiert hingegen nicht.Der Bf als handelsrechtlicher Geschäftsführer war ein zur Vertretung einer GmbH nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft und iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch diese Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dass weitere handelsrechtliche Geschäftsführer bestellt waren, kann an der Verantwortlichkeit des Bf nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG allein nichts ändern vergleiche E 24. März 2011, 2011/09/0034), zumal die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG nicht geltend gemacht wurde. Das Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Handlungen eines anderen Geschäftsführers exkulpiert hingegen nicht.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020191.L10Im RIS seit
02.12.2025Zuletzt aktualisiert am
18.12.2025