RS Vwgh 2025/11/7 Ra 2025/02/0191

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.2025
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

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Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2025/02/0192 B 20.11.2025
Ra 2025/02/0193 B 20.11.2025

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/09/0085 E 17. Dezember 2013 RS 1 (hier nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Der Bf als handelsrechtlicher Geschäftsführer war ein zur Vertretung einer GmbH nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft und iSd § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch diese Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dass weitere handelsrechtliche Geschäftsführer bestellt waren, kann an der Verantwortlichkeit des Bf nach § 9 Abs. 1 VStG allein nichts ändern (vgl. E 24. März 2011, 2011/09/0034), zumal die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 28a Abs. 3 AuslBG nicht geltend gemacht wurde. Das Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Handlungen eines anderen Geschäftsführers exkulpiert hingegen nicht.Der Bf als handelsrechtlicher Geschäftsführer war ein zur Vertretung einer GmbH nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft und iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch diese Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dass weitere handelsrechtliche Geschäftsführer bestellt waren, kann an der Verantwortlichkeit des Bf nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG allein nichts ändern vergleiche E 24. März 2011, 2011/09/0034), zumal die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG nicht geltend gemacht wurde. Das Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Handlungen eines anderen Geschäftsführers exkulpiert hingegen nicht.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020191.L10

Im RIS seit

02.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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