Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASchG 1994 §130 Abs1 Z19Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2024/09/0049 B 21. August 2024 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Der bloße Rückzug auf eine interne Unzuständigkeit ohne jegliches weitere Vorbringen über irgendwelche, die Einhaltung der Vorschriften gewährleistenden Tätigkeiten stellt ein zur Entlastung im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG untaugliches Vorbringen dar (VwGH 4.7.2008, 2008/17/0072). Das Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Handlungen eines anderen Gesellschafters kann den Beschuldigten nicht exkulpieren.Der bloße Rückzug auf eine interne Unzuständigkeit ohne jegliches weitere Vorbringen über irgendwelche, die Einhaltung der Vorschriften gewährleistenden Tätigkeiten stellt ein zur Entlastung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG untaugliches Vorbringen dar (VwGH 4.7.2008, 2008/17/0072). Das Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Handlungen eines anderen Gesellschafters kann den Beschuldigten nicht exkulpieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020191.L05Im RIS seit
02.12.2025Zuletzt aktualisiert am
18.12.2025