RS Vwgh 2025/11/7 Ra 2025/02/0191

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.2025
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §130 Abs1 Z19
ESV 2012 §12 Abs1
VStG §9 Abs2
VStG §9 Abs4

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2025/02/0192 B 20.11.2025
Ra 2025/02/0193 B 20.11.2025

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/02/0158 E 11. Mai 2021 RS 2

Stammrechtssatz

Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten muss nicht durch eine Urkunde nachgewiesen werden, die von dem zur Vertretung nach außen Berufenen gefertigt ist. Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und die Zustimmung des zum verantwortlichen Beauftragten Bestellten können grundsätzlich formfrei erfolgen. Erforderlich ist nur, dass die Zustimmung gemäß § 9 Abs. 4 VStG nachweislich erfolgt ist.Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten muss nicht durch eine Urkunde nachgewiesen werden, die von dem zur Vertretung nach außen Berufenen gefertigt ist. Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und die Zustimmung des zum verantwortlichen Beauftragten Bestellten können grundsätzlich formfrei erfolgen. Erforderlich ist nur, dass die Zustimmung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, VStG nachweislich erfolgt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020191.L03

Im RIS seit

02.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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