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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §84Rechtssatz
Der Zweck der Vorschriften des § 84 StVO geht dahin, eine Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit der Straßenbenützer, vor allem Kraftfahrer, durch Werbungen und Ankündigungen am Fahrbahnrand zu verhindern (VwGH 27.1.1966, 0786/65).Der Zweck der Vorschriften des Paragraph 84, StVO geht dahin, eine Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit der Straßenbenützer, vor allem Kraftfahrer, durch Werbungen und Ankündigungen am Fahrbahnrand zu verhindern (VwGH 27.1.1966, 0786/65).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020183.L01Im RIS seit
09.12.2025Zuletzt aktualisiert am
09.12.2025