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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs4Rechtssatz
Die VwG sind in Verwaltungsstrafsachen berechtigt, die als erwiesen angenommene Tat - unter Beachtung der durch das Verbot der reformatio in peius (§ 42 VwGVG) gezogenen Grenzen - einer anderen rechtlichen Subsumtion, etwa der Unterstellung unter eine andere Strafnorm, zu unterziehen (VwGH 19.6.2019, Ra 2019/02/0098).Die VwG sind in Verwaltungsstrafsachen berechtigt, die als erwiesen angenommene Tat - unter Beachtung der durch das Verbot der reformatio in peius (Paragraph 42, VwGVG) gezogenen Grenzen - einer anderen rechtlichen Subsumtion, etwa der Unterstellung unter eine andere Strafnorm, zu unterziehen (VwGH 19.6.2019, Ra 2019/02/0098).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020181.L02Im RIS seit
02.12.2025Zuletzt aktualisiert am
09.12.2025