RS Vwgh 2025/11/7 Ra 2023/02/0225

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Veröffentlicht am 07.11.2025
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/04/0004 E 4. Juli 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Aktenwidrigkeit liegt dann vor, wenn die Entscheidung in ihrer Begründung von Sachverhalten ausgeht, die sich aus dem Akt überhaupt nicht oder nicht in der angenommenen Weise ergeben, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch der Entscheidung ausschlaggebend sind (Hinweis E vom 22. April 2015, 2013/10/0143, mwN).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023020225.L01

Im RIS seit

09.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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