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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/04/0004 E 4. Juli 2016 RS 1Stammrechtssatz
Aktenwidrigkeit liegt dann vor, wenn die Entscheidung in ihrer Begründung von Sachverhalten ausgeht, die sich aus dem Akt überhaupt nicht oder nicht in der angenommenen Weise ergeben, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch der Entscheidung ausschlaggebend sind (Hinweis E vom 22. April 2015, 2013/10/0143, mwN).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023020225.L01Im RIS seit
09.12.2025Zuletzt aktualisiert am
09.12.2025