RS Vwgh 2025/11/10 Ra 2025/06/0206

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

BStMG 2002 §20
BStMG 2002 §20 Abs1
BStMG 2002 §20 Abs2
BStMG 2002 §20 Abs3
VStG §45 Abs1 Z4
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2024/06/0173 E 10. Juni 2025 RS 2 (hier: ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

In § 20 BStMG sind Straftatbestände sowohl betreffend die zeitabhängige Maut (Abs. 1), die fahrleistungsabhängige Maut (Abs. 2) als auch das Unterlassen des Nachweises über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse (Abs. 3) geregelt und der Strafrahmen für diese Straftatbestände ist jeweils derselbe (von 300 € bis zu 3.000 €). Vor dem Hintergrund der Judikatur (vgl. VwGH 26.4.2021, Ra 2020/06/0257 und VwGH 6.2.2025, Ra 2024/06/0204 bis 0205) liegt die Voraussetzung der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG für eine Ermahnung im Fall der Mautprellerei somit nicht vor. Eine Einstellung des Strafverfahrens oder eine Ermahnung kommt daher bei dieser Verwaltungsübertretung nicht in Frage.In Paragraph 20, BStMG sind Straftatbestände sowohl betreffend die zeitabhängige Maut (Absatz eins,), die fahrleistungsabhängige Maut (Absatz 2,) als auch das Unterlassen des Nachweises über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse (Absatz 3,) geregelt und der Strafrahmen für diese Straftatbestände ist jeweils derselbe (von 300 € bis zu 3.000 €). Vor dem Hintergrund der Judikatur vergleiche VwGH 26.4.2021, Ra 2020/06/0257 und VwGH 6.2.2025, Ra 2024/06/0204 bis 0205) liegt die Voraussetzung der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG für eine Ermahnung im Fall der Mautprellerei somit nicht vor. Eine Einstellung des Strafverfahrens oder eine Ermahnung kommt daher bei dieser Verwaltungsübertretung nicht in Frage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025060206.L01

Im RIS seit

09.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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