RS Vwgh 2025/11/10 Ra 2025/02/0182

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Veröffentlicht am 10.11.2025
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen der finanziellen Verhältnisse und der Sorgepflichten durch die Behörde voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigten das Auslangen zu finden sein wird (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197).

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020182.L10

Im RIS seit

09.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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