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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37Rechtssatz
Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen der finanziellen Verhältnisse und der Sorgepflichten durch die Behörde voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigten das Auslangen zu finden sein wird (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197).
Schlagworte
Begründung von Ermessensentscheidungen Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020182.L10Im RIS seit
09.12.2025Zuletzt aktualisiert am
09.12.2025