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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/02/0146 B 7. September 2015 RS 1 (hier ohne den Einschub zwischen den Gedankenstrichen)Stammrechtssatz
Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine einzelfallbezogene Abwägung, die im Allgemeinen - wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl. B 5. März 2015, Ra 2015/02/0027).Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine einzelfallbezogene Abwägung, die im Allgemeinen - wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt vergleiche B 5. März 2015, Ra 2015/02/0027).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020182.L09Im RIS seit
09.12.2025Zuletzt aktualisiert am
09.12.2025