RS Vwgh 2025/11/10 Ra 2025/02/0182

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.2025
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/02/0046 E 25. Juni 2020 RS 7 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Gegen das Vorliegen einer Konsumtion (und somit gegen ein Miterfassen des Unwerts eines Delikts von der Strafdrohung gegen ein anderes Delikt) spricht es, wenn die Delikte in keinem typischen Zusammenhang stehen bzw. das eine Delikt nicht notwendig oder doch nicht in der Regel mit dem anderen Delikt verbunden ist (vgl. VwGH 28.6.2005, 2004/11/0028; VwGH 16.9.1999, 99/07/0086). Es ist die Frage zu beantworten, ob die Verwirklichung eines Straftatbestandes "geradezu typischerweise" zu einem anderen Tatbestand führt bzw. damit verbunden ist (vgl. VwGH 28.8.2007, 2007/17/0004).Gegen das Vorliegen einer Konsumtion (und somit gegen ein Miterfassen des Unwerts eines Delikts von der Strafdrohung gegen ein anderes Delikt) spricht es, wenn die Delikte in keinem typischen Zusammenhang stehen bzw. das eine Delikt nicht notwendig oder doch nicht in der Regel mit dem anderen Delikt verbunden ist vergleiche VwGH 28.6.2005, 2004/11/0028; VwGH 16.9.1999, 99/07/0086). Es ist die Frage zu beantworten, ob die Verwirklichung eines Straftatbestandes "geradezu typischerweise" zu einem anderen Tatbestand führt bzw. damit verbunden ist vergleiche VwGH 28.8.2007, 2007/17/0004).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020182.L04

Im RIS seit

09.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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