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90/01 StraßenverkehrsordnungHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/02/0120 E 24. Mai 2013 RS 1 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Die Anbringung von Hinweisschildern, nach denen die Benützung der betreffenden Verkehrsfläche "Anrainern und Lieferanten" vorbehalten ist oder nach denen auf einem umzäunten Gasthausparkplatz "Parken nur für Gäste" erlaubt sein soll, vermag an der Qualität der Verkehrsfläche als einer Straße mit öffentlichem Verkehr nichts zu ändern (vgl. E 19. Dezember 1990, 90/02/0164). Dabei steht im Vordergrund, dass der nach dem Willen des Grundeigentümers zur Benützung der Verkehrsfläche berechtigte Personenkreis von vornherein unbestimmt ist, insbesondere weil jedermann die Möglichkeit hat, Gast zu werden (vgl. E 19. Dezember 1990, 90/02/0164).Die Anbringung von Hinweisschildern, nach denen die Benützung der betreffenden Verkehrsfläche "Anrainern und Lieferanten" vorbehalten ist oder nach denen auf einem umzäunten Gasthausparkplatz "Parken nur für Gäste" erlaubt sein soll, vermag an der Qualität der Verkehrsfläche als einer Straße mit öffentlichem Verkehr nichts zu ändern vergleiche E 19. Dezember 1990, 90/02/0164). Dabei steht im Vordergrund, dass der nach dem Willen des Grundeigentümers zur Benützung der Verkehrsfläche berechtigte Personenkreis von vornherein unbestimmt ist, insbesondere weil jedermann die Möglichkeit hat, Gast zu werden vergleiche E 19. Dezember 1990, 90/02/0164).
Schlagworte
Straße mit öffentlichem VerkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023020039.L05Im RIS seit
02.12.2025Zuletzt aktualisiert am
22.12.2025