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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/03/0251 E 12. März 1986 RS 3 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist eine Regel für jene Fälle, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte. Nur wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung somit Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein Freispruch zu erfolgen (Hinweis auf E vom 8.3.1985, 85/18/0191)
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023020039.L02Im RIS seit
02.12.2025Zuletzt aktualisiert am
22.12.2025