Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §103 Abs1 Z1Rechtssatz
Da in § 103a Abs. 1 Z 2 KFG lediglich eine zusätzliche Verantwortlichkeit des Mieters normiert wurde (vgl. demgegenüber § 103a Abs. 1 Z 3 KFG, wonach der Mieter näher genannte Pflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen hat), bleibt im Hinblick auf den Zustand des Fahrzeuges jene des Zulassungsbesitzers auch über den Zeitraum der Vermietung des Fahrzeuges aufrecht (VwGH 25.3.1992, 92/02/0041; VwGH 24.8.2001, 2001/02/0146).Da in Paragraph 103 a, Absatz eins, Ziffer 2, KFG lediglich eine zusätzliche Verantwortlichkeit des Mieters normiert wurde vergleiche demgegenüber Paragraph 103 a, Absatz eins, Ziffer 3, KFG, wonach der Mieter näher genannte Pflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen hat), bleibt im Hinblick auf den Zustand des Fahrzeuges jene des Zulassungsbesitzers auch über den Zeitraum der Vermietung des Fahrzeuges aufrecht (VwGH 25.3.1992, 92/02/0041; VwGH 24.8.2001, 2001/02/0146).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020190.L01Im RIS seit
09.12.2025Zuletzt aktualisiert am
09.12.2025