RS Vwgh 2025/11/13 Ra 2025/06/0189

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Veröffentlicht am 13.11.2025
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

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Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/06/0190

Rechtssatz

Eine Bindung an die Rechtsansicht des VwGH besteht nur insoweit, als die Rechtsansicht für die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses maßgebend, das heißt "tragende Begründung" der Aufhebung war. Die erst im Anschluss an die Begründung der Aufhebung des Erkenntnisses erstatteten Ausführungen für das fortzusetzende Verfahren stellen keine die Aufhebung tragende und das Verwaltungsgericht bzw. die Verwaltungsbehörden bindende Beurteilung, sondern bloß ein - nicht bindendes - "obiter dictum" dar (vgl. VwGH 22.3.2021, Ra 2019/05/0058, mwN).Eine Bindung an die Rechtsansicht des VwGH besteht nur insoweit, als die Rechtsansicht für die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses maßgebend, das heißt "tragende Begründung" der Aufhebung war. Die erst im Anschluss an die Begründung der Aufhebung des Erkenntnisses erstatteten Ausführungen für das fortzusetzende Verfahren stellen keine die Aufhebung tragende und das Verwaltungsgericht bzw. die Verwaltungsbehörden bindende Beurteilung, sondern bloß ein - nicht bindendes - "obiter dictum" dar vergleiche VwGH 22.3.2021, Ra 2019/05/0058, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025060189.L01

Im RIS seit

09.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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