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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §63Beachte
Rechtssatz
Eine Bindung an die Rechtsansicht des VwGH besteht nur insoweit, als die Rechtsansicht für die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses maßgebend, das heißt "tragende Begründung" der Aufhebung war. Die erst im Anschluss an die Begründung der Aufhebung des Erkenntnisses erstatteten Ausführungen für das fortzusetzende Verfahren stellen keine die Aufhebung tragende und das Verwaltungsgericht bzw. die Verwaltungsbehörden bindende Beurteilung, sondern bloß ein - nicht bindendes - "obiter dictum" dar (vgl. VwGH 22.3.2021, Ra 2019/05/0058, mwN).Eine Bindung an die Rechtsansicht des VwGH besteht nur insoweit, als die Rechtsansicht für die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses maßgebend, das heißt "tragende Begründung" der Aufhebung war. Die erst im Anschluss an die Begründung der Aufhebung des Erkenntnisses erstatteten Ausführungen für das fortzusetzende Verfahren stellen keine die Aufhebung tragende und das Verwaltungsgericht bzw. die Verwaltungsbehörden bindende Beurteilung, sondern bloß ein - nicht bindendes - "obiter dictum" dar vergleiche VwGH 22.3.2021, Ra 2019/05/0058, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025060189.L01Im RIS seit
09.12.2025Zuletzt aktualisiert am
09.12.2025