RS Vwgh 2025/11/18 Ra 2025/06/0280

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Veröffentlicht am 18.11.2025
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ein Aussetzungsbescheid (hier: ein Aussetzungsbeschluss) verliert seine Rechtswirksamkeit mit dem Eintritt des Zeitpunktes, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist; bei einer Aussetzung bis zur Beendigung eines bestimmten Verfahrens mit dessen Abschluss.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025060280.L03

Im RIS seit

09.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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