Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38Rechtssatz
Ein Aussetzungsbescheid (hier: ein Aussetzungsbeschluss) verliert seine Rechtswirksamkeit mit dem Eintritt des Zeitpunktes, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist; bei einer Aussetzung bis zur Beendigung eines bestimmten Verfahrens mit dessen Abschluss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025060280.L03Im RIS seit
09.12.2025Zuletzt aktualisiert am
09.12.2025