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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
ZPO §146Leitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; fehlende Kontrolle des Einlangens einer Übermittlung beim Adressaten im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs kein minderer Grad des Versehens; Zurückweisung der Beschwerde als verspätetRechtssatz
Dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag ist zu entnehmen, dass weder der einschreitende Rechtsanwalt noch seine Mitarbeiterin nach Versendung der Beschwerde überprüft haben, ob die Eingabe an den richtigen Adressaten (VfGH) versandt wurde. Insoweit die Antragsteller darauf verweisen, dass dieser Fehler durch mehrere, näher dargelegte widrige Umstände und den dadurch entstandenen Zeitdruck mitbedingt war, ist zu beachten, dass auch diese Umstände überwiegend der Kanzleiorganisation des Rechtsanwaltes zuzurechnen sind. Insbesondere wurde mit der Vorbereitung der Einbringung der Beschwerde dem Antragsvorbringen zufolge erst einen Tag vor Ende der Beschwerdefrist begonnen und die Einbringung selbst überhaupt erst wenige Stunden vor Ablauf des letzten Tages dieser Frist durchgeführt. Angesichts dieser äußerst knappen Kalkulation wäre aber umso größere Sorgfalt bei der nachträglichen Kontrolle geboten gewesen. Ein minderer Grad des Versehens liegt daher nicht vor.
Zurückweisung der Beschwerde als verspätet, da diese – nach Weiterleitung durch den VwGH – erst nach Ablauf der sechswöchigen Frist beim VfGH einlangte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, elektronischer Rechtsverkehr, Rechtsanwälte, BeschwerdefristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:E2697.2025Zuletzt aktualisiert am
05.12.2025