RS Vfgh 2025/10/7 E2697/2025

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Veröffentlicht am 07.10.2025
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §146
VfGG §7 Abs2, §35
  1. ZPO § 146 heute
  2. ZPO § 146 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; fehlende Kontrolle des Einlangens einer Übermittlung beim Adressaten im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs kein minderer Grad des Versehens; Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

Rechtssatz

Dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag ist zu entnehmen, dass weder der einschreitende Rechtsanwalt noch seine Mitarbeiterin nach Versendung der Beschwerde überprüft haben, ob die Eingabe an den richtigen Adressaten (VfGH) versandt wurde. Insoweit die Antragsteller darauf verweisen, dass dieser Fehler durch mehrere, näher dargelegte widrige Umstände und den dadurch entstandenen Zeitdruck mitbedingt war, ist zu beachten, dass auch diese Umstände überwiegend der Kanzleiorganisation des Rechtsanwaltes zuzurechnen sind. Insbesondere wurde mit der Vorbereitung der Einbringung der Beschwerde dem Antragsvorbringen zufolge erst einen Tag vor Ende der Beschwerdefrist begonnen und die Einbringung selbst überhaupt erst wenige Stunden vor Ablauf des letzten Tages dieser Frist durchgeführt. Angesichts dieser äußerst knappen Kalkulation wäre aber umso größere Sorgfalt bei der nachträglichen Kontrolle geboten gewesen. Ein minderer Grad des Versehens liegt daher nicht vor.

Zurückweisung der Beschwerde als verspätet, da diese – nach Weiterleitung durch den VwGH – erst nach Ablauf der sechswöchigen Frist beim VfGH einlangte.

Entscheidungstexte

  • E2697/2025
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.10.2025 E2697/2025

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, elektronischer Rechtsverkehr, Rechtsanwälte, Beschwerdefrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:E2697.2025

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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