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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung der Behandlung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des ASVG betreffend die Änderung von GeburtsdatenRechtssatz
Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrags die behaupteten Verfassungswidrigkeiten von (Teilen des) §358 ASVG, wonach von dem ersten schriftlich angegebenen Geburtsdatum nur in wenigen Ausnahmefällen abgewichen werden darf, als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die gesetzliche (nur ausnahmsweise widerlegbare) Vermutung ist sachlich gerechtfertigt und widerspricht als solche auch weder Art6 und 13 EMRK noch dem Rechtsstaatsprinzip.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Sozialversicherung, Pensionsalter, Rechtsstaatsprinzip, VfGH / ParteiantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:G173.2025Zuletzt aktualisiert am
05.12.2025