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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Zurückweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung einer – keinen eigenständigen normativen Inhalt aufweisenden – Parkordnung des Magistrats der Stadt Wien mangels VerordnungsqualitätRechtssatz
Unzulässigkeit des Antrags des Verwaltungsgerichts Wien (VGW - LVwG) auf Aufhebung der "Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 06.12.1996, Zahl MA46-V19-4229/96".
Nach der stRsp des VfGH ist für die Qualität eines Verwaltungsaktes als Verordnung nicht der formelle Adressatenkreis und die äußere Bezeichnung und auch nicht die Art der Verlautbarung, sondern nur dessen Inhalt maßgebend. Unter einer Verordnung ist jeder generelle, also an die Allgemeinheit überhaupt oder an einen nach Gattungsmerkmalen umschriebenen Personenkreis gerichtete, normative Akt der Verwaltung zu verstehen.
Diese Voraussetzungen treffen auf die angefochtene Enuntiation nicht zu, weil sie ungeachtet ihrer Bezeichnung als "Verordnung" selbst keinen eigenständigen normativen Inhalt hat, der sich an Rechtsunterworfene richtet. Nach dem Wortlaut der angefochtenen Enuntiation würden damit "folgende in der bezughabenden Niederschrift (Aktenvermerk) vom 4.12.1996 festgehaltenen Verkehrsbeschränkungen, Ge- und Verbote […] in Verbindung mit §94 d StVO (Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich) verordnet:". Im Anschluss an diese Formulierung werden jedoch keine "Verkehrsbeschränkungen, Ge- und Verbote" genannt und auch sonst keine Anordnungen getroffen. Vielmehr folgt lediglich eine Vorgabe zur Kundmachungsform.
Wenngleich ein Verweis in einer Verordnung auf in einer Niederschrift oder in einem Aktenvermerk näher bezeichnete Ge- oder Verbote nicht per se unzulässig ist, so muss durch die verweisende Vorschrift zumindest erkennbar sein, welche Ge- oder Verbote verordnet werden sollen. Die angefochtene Enuntiation erfüllt dieses Kriterium nicht. Sie stellt ihrem Wortlaut nach zwar die Anordnung "folgender" Ge- oder Verbote in Aussicht, ohne jedoch in weiterer Folge – nach dem Doppelpunkt – solche zu nennen. Da sie sohin keinen normativen Inhalt hat, der sich an Rechtsunterworfene richtet, stellt sie keine Verordnung iSd Art139 B?VG dar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Prüfungsgegenstand, Verordnungsbegriff, Verordnung, VerweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:V1.2025Zuletzt aktualisiert am
03.12.2025