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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Zurückweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung einer – keinen eigenständigen normativen Inhalt aufweisenden – Parkordnung des Magistrats der Stadt Wien mangels VerordnungsqualitätRechtssatz
Unzulässigkeit des Antrags des Verwaltungsgerichts Wien (VGW - LVwG) auf Aufhebung der "Verordnung des Magistrats 46 der Stadt Wien vom 12.05.2004, in Kraft getreten am 27.05.2004, MA 46 – DEF/3278/2004".
Nach der stRsp des VfGH ist für die Qualität eines Verwaltungsaktes als Verordnung nicht der formelle Adressatenkreis und die äußere Bezeichnung und auch nicht die Art der Verlautbarung, sondern nur dessen Inhalt. Unter einer Verordnung ist jeder generelle, also an die Allgemeinheit überhaupt oder an einen nach Gattungsmerkmalen umschriebenen Personenkreis gerichtete, normative Akt der Verwaltung zu verstehen.
Diese Voraussetzungen treffen auf die angefochtene Enuntiation nicht zu, weil sie ungeachtet ihrer Bezeichnung als "Verordnung" selbst keinen eigenständigen normativen Inhalt hat, der sich an Rechtsunterworfene richtet. Nach dem Wortlaut der angefochtenen Enuntiation würden damit "[g]emäß […] §43 Abs1b StVO […] die in der bezughabenden Niederschrift (Aktenvermerk) vom 14.10.2003 festgehaltenen Verkehrsbeschränkungen, Ge- und Verbote […] in Verbindung mit §94 d StVO (Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich) verordnet:". Im Anschluss an diese Wort- und Zeichenfolge werden keine Verkehrsbeschränkungen, Ge- oder Verbote genannt. Der Inhalt der angefochtenen Enuntiation erschöpft sich sohin in der Bezugnahme auf die in einer "Niederschrift […] vom 14.10.2003" festgehaltenen Anordnungen.
Wenngleich eine derartige rechtstechnische Vorgehensweise nicht schlechterdings unzulässig ist, muss sich aus der verweisenden Vorschrift zumindest mit hinreichender Bestimmtheit erkennen lassen, welche Verkehrsbeschränkungen, Ge- oder Verbote verordnet werden sollen. Die angefochtene Enuntiation erfüllt dieses Kriterium nicht. Die in der Enuntiation genannte Niederschrift vom 14.10.2003 enthält der vorgelegte Akt nicht. Eine über das Datum hinausgehende Spezifizierung der in Bezug genommenen Niederschrift – insbesondere durch die Nennung einer Akten- oder Geschäftszahl – fehlt. Die in der angefochtenen Enuntiation enthaltene Bezugnahme auf eine Niederschrift geht daher ins Leere. Da sie sohin insgesamt keinen normativen Inhalt aufweist, der sich an Rechtsunterworfene richtet, stellt sie keine Verordnung iSd Art139 B?VG dar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Prüfungsgegenstand, Verordnungsbegriff, Verordnung, Verweisung, Halte(Park-)verbotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:V46.2025Zuletzt aktualisiert am
03.12.2025