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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Zurückweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung von Lockdown-UmsatzV mangels Bezeichnung der Rechtsvorschriften sowie mangels Darlegung der BedenkenRechtssatz
Unzulässigkeit des Antrags des OLG Wien auf Aufhebung von "Teile(n) von Verordnungen bzw deren Anhänge über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzrades betreffend die Berechnung des maßgeblichen Umsatzes".
Das OLG begehrt lediglich die Aufhebung nicht näher bezeichneter, die Berechnung des maßgeblichen Umsatzes betreffender Teile ebenfalls nicht näher bezeichneter Verordnungen über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes. Das antragstellende Gericht bezeichnet damit weder die bekämpften Rechtsvorschriften in einer eindeutigen Weise noch legt es die gegen die Gesetzmäßigkeit der bekämpften Verordnungen sprechenden Bedenken (im Einzelnen) iSd §57 Abs1 VfGG dar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken, COVID (Corona)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:V231.2025Zuletzt aktualisiert am
03.12.2025