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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/02/0017 B 5. Februar 2015 VwSlg 19036 A/2015 RS 2Stammrechtssatz
Steht die Unzulässigkeit der Revision (wegen Fehlens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) fest, ist es nicht erforderlich, die - durch einen deutschen Rechtsanwalt vertretene - Revisionswerberin aufzufordern, das Handeln des einschreitenden deutschen Rechtsanwaltes im Einvernehmen mit einem in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) iSd § 5 EIRAG 2000 nachzuweisen.Steht die Unzulässigkeit der Revision (wegen Fehlens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) fest, ist es nicht erforderlich, die - durch einen deutschen Rechtsanwalt vertretene - Revisionswerberin aufzufordern, das Handeln des einschreitenden deutschen Rechtsanwaltes im Einvernehmen mit einem in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) iSd Paragraph 5, EIRAG 2000 nachzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025150102.L02Im RIS seit
04.12.2025Zuletzt aktualisiert am
16.12.2025