TE Vwgh Erkenntnis 1994/8/30 94/05/0120

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Veröffentlicht am 30.08.1994
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Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich;
L82000 Bauordnung;

Norm

BauRallg;
ROG OÖ 1972 §2 Abs11 Z3;
ROG OÖ 1972 §21 Abs7;
ROG OÖ 1972 §21 Abs8;
ROG OÖ 1994 §2 Abs1 Z7;
ROG OÖ 1994 §34 Abs2 Z1;
ROG OÖ 1994 §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden SenatspräsidentDDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Gemeinde Pasching, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21. März 1994, Zl. BauR-P-244019/10-1994 Gm/Die, betreffend Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung einer Änderung des Flächenwidmungsplanes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Gemeinde hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der HÖhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Gemeinde die Genehmigung der Änderung des Flächenwidmungsplanes betreffend näher bezeichnetes Grundstück von bisher "Grünland" auf "Wohngebiet" gemäß § 34 Abs. 2 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1994 versagt. Das umzuwidmende Grundstück ist 2.033 m2 groß, auf dem Nachbargrundstück befinden sich drei Gebäude als Siedlungssplitter, ansonsten ist das Grundstück von Grünland umgeben, die Entfernung zum nächsten Wohngebiet beträgt ca. 300 m Luftlinie. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Gemeinde sei bereits im Vorverfahren mitgeteilt worden, daß die Umwidmung sowohl im Widerspruch zu den Raumordnungsgrundsätzen gemäß § 2 Abs. 4 Z. 4 und Abs. 11 Z. 3 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1972 als auch zum § 4 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzes stehe, da bei Realisierung dieser Umwidmung die splitterartige Bebauung weitergeführt werden würde, wobei die vorhandenen Wohnobjekte aus aufsichtsbehördlicher Sicht keinen Ansatz für eine weitere Siedlungstätigkeit darstellten. Es seien auch fast alle fachlichen Stellungnahmen negativ gewesen. Nach einer Stellungnahme der Gemeinde habe die belangte Behörde das Verfahren ergänzt, die Beurteilung der Naturschutzbehörde sei aber nach wie vor negativ geblieben. Im Hinblick auf die der beschwerdeführenden Gemeinde mitgeteilten Verstöße gegen Raumordnungsgrundsätze und gegen gesetzliche Bestimmungen, die zufolge des Ergebnisses des Prüfungsverfahrens weiterhin bestehen blieben, sehe sich die Aufsichtsbehörde veranlaßt, der vom Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde am 21. Jänner 1993 beschlossenen Änderung Nr. 10 zum Flächenwidmungsplan Nr. 2/1985 aus den Gründen des § 34 Abs. 2 Z. 2 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1994 die Genehmigung zu versagen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 2 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 114/1993, darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn der Plan

1.

Raumordnungszielen und -grundsätzen oder festgelegten Planungen angrenzender Gemeinden oder

2.

einem Raumordnungsprogramm oder einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 6 oder

3.

dem örtlichen Entwicklungskonzept oder

4.

sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Verfahrensbestimmungen, widerspricht oder

5.

die geordnete, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung anderer Gemeinden oder des Landes wesentlich beinträchtigen würde.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 7 dieses Gesetzes sind landschaftsschädliche Eingriffe, insbesondere die Schaffung oder Erweiterung von Baulandsplittern (Zersiedelung), zu vermeiden. Gemäß § 39 Abs. 2 dieses Gesetzes sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes (1. Jänner 1994) anhängige Verfahren zur Erlassung oder Änderung von Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen nach den Bestimmungen des neuen Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes weiterzuführen.

Dieser Rechtslage entsprechend hat die belangte Behörde die Versagung der Genehmigung der Änderung des Flächenwidmungsplanes auf § 34 Abs. 2 Z. 2 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1994 gestützt. Dem Beschwerdevorbringen, Versagungsgründe nach dem Oberösterreichischen Raumordnungsgesetz 1972 seien irrelevant, ist zu entgegnen, daß die belangte Behörde die Versagung der beantragten Genehmigung nicht auf das Raumordnungsgesetz 1972, sondern auf das Raumordnungsgesetz 1994 gestützt hat. Wenn die beschwerdeführende Gemeinde im Vorverfahren darauf hingewiesen wurde, daß die Umwidmung im Widerspruch zu den Raumordnungsgrundsätzen des § 2 Abs. 4 Z. 4 und Abs. 11 Z. 3 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1972 steht, so entsprach dieser Vorhalt vom 26. August 1993 der damaligen Rechtslage. Inhaltlich hat sich am hier maßgeblichen Kriterium der Verhinderung von Siedlungssplittern zum Zeitpunkt der Beurteilung durch die belangte Behörde nichts geändert, weil die Bestimmung des § 2 Abs. 11 Z. 3 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1972 (wörtlich: "Eine Durchsetzung der Landschaft mit Siedlungssplittern (Zersiedelung) soll verhindert werden.") inhaltlich dieselbe Regelung trifft, wie nunmehr § 2 Abs. 1 Z. 7 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1994:

"(1) Die Raumordnung hat insbesondere folgende Ziele:

7: die Vermeidung von landschaftsschädlichen Eingriffen, insbesondere die Schaffung oder Erweiterung von Baulandsplittern (Zersiedelung)."

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Ansicht der belangten Behörde, daß die beantragte punktuelle Umwidmung im Widerspruch zu den im § 2 ROG 1994 normierten Raumordnungszielen und -grundsätzen steht. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, es entstünde kein neuer Baulandsplitter, da in diesem Bereich bereits drei Gebäude bestünden, ist entgegenzuhalten, daß § 2 Abs. 1 Z. 7 ROG 1994 ausdrücklich die Vermeidung der Schaffung ODER ERWEITERUNG von Baulandsplittern normiert. Infolge dieser klaren gesetzlichen Regelung ist es daher unerheblich, ob ein neuer Siedlungssplitter geschaffen werden soll, oder ein bereits bestehender erweitert würde.

Die belangte Behörde hat daher die von der beschwerdeführenden Gemeinde beantragte Genehmigung der Änderung des Flächenwidmungsplanes schon wegen des aufgezeigten Widerspruches zu dem Raumordnungsgrundsatz des § 2 Abs. 1 Z. 7 ROG 1994 mit Recht versagt, so daß nicht mehr zu erörtern war, ob noch weitere Gründe einer Genehmigung entgegenstanden. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der belangten Behörde in bezug auf eine ergänzende Stellungnahme der Abteilung "Naturschutz" ein Verfahrensmangel unterlaufen ist, da dieser Verfahrensmangel jedenfalls nicht wesentlich wäre, weil, wie schon ausgeführt, die belangte Behörde auch bei seiner Vermeidung schon wegen des Widerspruches zu § 2 Abs. 1 Z. 7 ROG 1994 zu keinem anderen Ergebnis gekommen wäre.

Gemäß § 21 Abs. 7 ROG 1972 hatte die Landesregierung vor Versagung der Genehmigung der Gemeinde den Versagungsgrund mitzuteilen und ihr Gelegenheit zu geben, hiezu binnen einer angemessenen, jedoch mindestens sechs Wochen betragenden Frist Stellung zu nehmen. Nach Abs. 8 dieser Bestimmung galt die Genehmigung der Landesregierung mit Ablauf der Frist von sechs Monaten nach Einlangen des genehmigungspflichtigen Planes und der zugehörigen Unterlagen beim Amt der Landesregierung als erteilt, wenn nicht innerhalb dieser Frist der Gemeinde ein Versagungsgrund mitgeteilt wurde.

Mit Schreiben vom 11. März 1993 beantragte die beschwerdeführende Gemeinde bei der belangten Behörde die aufsichtsbehördliche Genehmigung; mit Schreiben des Amtes der belangten Behörde vom 26. August 1993, zugestellt der Gemeinde am 2. September 1993, wurden der Gemeinde die Versagungsgründe seitens der Aufsichtsbehörde mitgeteilt. Dieser Vorhalt erfolgte somit innerhalb der gemäß § 21 Abs. 8 ROG 1972 vorgesehenen Frist, sodaß nicht davon auszugehen ist, daß die Genehmigung als erteilt gelten könne. Der Beschwerdeführerin wurde mit dem Vorhalt vom 26. August 1993 eine Frist von acht Wochen zur Stellungnahme eingeräumt, sodaß der Vorwurf, die Frist zur Stellungnahme sei unzulässigerweise verkürzt worden, in der Aktenlage keine Deckung findet. Der Zusammenschau der Bestimmungen des § 21 Abs. 7 und 8 ROG 1972 - falls die Argumentation der Beschwerdeführerin in diese Richtung zu verstehen sein sollte - kann nicht entnommen werden, daß die der Gemeinde einzuräumende Frist zur Stellungnahme von mindestens sechs Wochen zur Gänze innerhalb von der im § 21 Abs. 8 vorgesehenen Frist von sechs Monaten liegen müßte.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050120.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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