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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art10 Abs1 Z14Leitsatz
Zurückweisung von Anträgen der Oberösterreichischen und der Steiermärkischen Landesregierung auf Aufhebung von Akten der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich bzw eines Erlasses des Bundesministers für Inneres betreffend die Auflassung von bestimmten Gendarmerieposten mangels Verordnungscharakter der bekämpften AkteSpruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1.a) Der Bundesminister für Inneres richtete an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich unter der Zl. 2146/412-II/5/91 ein mit 29. Juli 1991 datiertes Schreiben mit folgendem Wortlaut:römisch eins. 1.a) Der Bundesminister für Inneres richtete an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich unter der Zl. 2146/412-II/5/91 ein mit 29. Juli 1991 datiertes Schreiben mit folgendem Wortlaut:
"Unter Bezugnahme auf die Besprechung am 16.7.1991 im Bundesministerium für Inneres betreffend das Dienststellenstrukturkonzept 1991 wird beiliegend die Aufstellung über die im Bundesland Oberösterreich aufzulassenden Gendarmerieposten übermittelt.
Die in diesem Zusammenhang zu treffenden Maßnahmen sind ehestmöglich einzuleiten. Die Bürgermeister der betroffenen Gemeinden sind vor der Zusammenlegung nochmals zu informieren.
Weiters ist dafür vorzusorgen, daß die Überwachungsgebiete der aufgelassenen Gendarmerieposten von den übernehmenden Dienststellen in jenem Ausmaß sicherheitsdienstlich betreut werden, daß die mit dem DSK 1991 beabsichtigte Steigerung der Gendarmeriepräsenz tatsächlich gewährleistet ist.
Das LGK für Oberösterreich wird unter einem in Kenntnis gesetzt und angewiesen, die notwendigen Personal- und sonstigen Maßnahmen einzuleiten.
Bezüglich der GP Traunkirchen, Kopfing, Esternberg, Klaus und Micheldorf sind noch Abklärungen durch das Bundesministerium für Inneres erforderlich, weshalb mit der Zusammenlegung dieser Dienststellen noch zuzuwarten ist." Bezüglich der Gesetzgebungsperiode Traunkirchen, Kopfing, Esternberg, Klaus und Micheldorf sind noch Abklärungen durch das Bundesministerium für Inneres erforderlich, weshalb mit der Zusammenlegung dieser Dienststellen noch zuzuwarten ist."
In der diesem Schreiben beigelegten "Übersicht über die zusammenzulegenden Gendarmerieposten im LGK-Bereich Oberösterreich" sind die aufzulassenden Gendarmerieposten und die "übernehmenden" Gendarmerieposten namentlich angeführt.
Eine Abschrift dieses Schreibens erging an das Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich.
b) Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich richtete an die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach und an das Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich unter der Zl. P-130- ein mit 10. August 1991 datiertes Schreiben folgenden Wortlautes:
"Das Bundesministerium für Inneres hat mit Erlaß vom 29.7.1991, Zl. 2146/412-II/5/91, der Auflassung des mit 3 Beamten systemisierten Gendarmeriepostens Julbach zugestimmt.
Gemäß §3 Absatz 2 Gendarmeriegesetz 1918 wird sohin im Einvernehmen mit dem Landesgendarmeriekommando f. OÖ. die Auflassung des Gendarmeriepostens Julbach unter gleichzeitiger Zuweisung seines bisherigen Überwachungsgebietes zum Gendarmerieposten Peilstein mit Wirksamkeit vom 31.8.1991 verfügt.
Die beabsichtigte Zuweisung der durch die Auflassung freiwerdenden Planstellen zum Gendarmerieposten Peilstein (2) und Aigen i.M. (1) wird zustimmend zur Kenntnis genommen.
Die weiteren organisatorishen Verfügungen werden vom Landesgendarmeriekommando getroffen."
c) Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich richtete unter derselben Zahl und demselben Datum inhaltlich gleichlautende Schreiben an die Bezirkshauptmannschaften Freistadt, Schärding, Steyr-Land und Urfahr-Umgebung sowie an das Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich betreffend die Auflassung der Gendarmerieposten Schönau i.M., Sigharting, Waldneukirchen und Alberndorf unter gleichzeitiger Zuweisung des Überwachungsgebietes an jeweils namentlich bezeichnete Gendarmerieposten.
2.a) Der Bundesminister für Inneres richtete an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark unter der Zl. 2146/412-II/5/91 ein mit 29. Juli 1991 datiertes Schreiben mit folgendem Wortlaut:
"Unter Bezugnahme auf die Besprechung am 16.7.1991 im BM f. Inneres betreffend das Dienststellenstrukturkonzept 1991 wird beiliegend die Aufstellung über die im Bundesland Steiermark aufzulassenden Gendarmerieposten übermittelt.
Die in diesem Zusammenhang zu treffenden Maßnahmen sind ehestmöglich einzuleiten. Die Bürgermeister der betroffenen Gemeinden sind vor der Zusammenlegung nochmals zu informieren. Weiters ist dafür vorzusorgen, daß die Überwachungsgebiete der aufgelassenen Gendarmerieposten von den übernehmenden Dienststellen in jenem Ausmaß sicherheitsdienstlich betreut werden, daß die mit dem DSK 1991 beabsichtigte Steigerung der Gendarmeriepräsenz tatsächlich gewährleistet wird.
Das LGK für Steiermark wird unter einem in Kenntnis gesetzt und angewiesen, die notwendigen Personal- und sonstigen Maßnahmen einzuleiten.
Bezüglich des GP Neudau, Großlobming und St. Marein Bezüglich des Gesetzgebungsperiode Neudau, Großlobming und St. Marein
b. Knittelfeld sind noch Abklärungen durch das BM f. Inneres erforderlich, weshalb mit der Zusammenlegung dieser Dienststellen noch zuzuwarten ist.
Der GP Mürzsteg ist erst nach Vorliegen des Einsatzplanes über die Gewährleistung der Sicherheit für den Herrn Bundespräsident(en) zusammenzulegen." Der Gesetzgebungsperiode Mürzsteg ist erst nach Vorliegen des Einsatzplanes über die Gewährleistung der Sicherheit für den Herrn Bundespräsident(en) zusammenzulegen."
In der diesem Schreiben beigelegten "Übersicht über die zusammenzulegenden Gendarmerieposten im LGK-Bereich Steiermark" sind die aufzulassenden Gendarmerieposten und die "übernehmenden" Gendarmerieposten namentlich angeführt.
Eine Abschrift dieses Schreibens erging an das Landesgendarmeriekommando für Steiermark.
b) Der Bundesminister für Inneres richtete an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark unter der Zl. 2146/460-II/5/91 folgendes mit 20. August 1991 datiertes Schreiben:
"Unter Bezugnahme auf den Erlaß vom 29.7.1991,
Zahl 2146/412-II/5/91, wird eröffnet, daß nach Prüfung der Sachlage auch die Zusammenlegung der GP Neudau, Großlobming, St. Marein bei Knittelfeld und Mürzsteg mit den in der übermittelten Aufstellung genannten Gendarmerieposten unverzüglich einzuleiten ist.Zahl 2146/412-II/5/91, wird eröffnet, daß nach Prüfung der Sachlage auch die Zusammenlegung der Gesetzgebungsperiode Neudau, Großlobming, St. Marein bei Knittelfeld und Mürzsteg mit den in der übermittelten Aufstellung genannten Gendarmerieposten unverzüglich einzuleiten ist.
Das LGK für Steiermark wurde u.e. in Kenntnis gesetzt."
Eine Abschrift dieses Schreibens erging an das Landesgendarmeriekommando für Steiermark.
II. 1. Die Oberösterreichische Landesregierung stellte auf Grund ihres Beschlusses vom 2. September 1991 gemäß Art139 Abs1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof die folgenden, zu V254-258/91 protokollierten Anträge:römisch zwei. 1. Die Oberösterreichische Landesregierung stellte auf Grund ihres Beschlusses vom 2. September 1991 gemäß Art139 Abs1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof die folgenden, zu V254-258/91 protokollierten Anträge:
"Der Verfassungsgerichtshof möge gemäß Art139 Abs1 B-VG 1929
in eventu:
wegen Gesetzwidrigkeit aufheben."
2. Die Steiermärkische Landesregierung stellte auf Grund ihres Beschlusses vom 23. September 1991 gemäß Art139 Abs1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den folgenden, zu V262/91 protokollierten Antrag:
"Der Verfassungsgerichtshof möge den Erlaß des Bundesministeriums für Inneres vom 29.7.1991 bzw. 20.8.1991, Zl. 2146/460-II/5/91, wegen Gesetzwidrigkeit aufheben, soweit er die Auflassung folgender Gendarmerieposten verfügt:
Edelsbach, Großstübing, Thal, Dechantskirchen, St.Johann/Haide, Neudau, Wenigzell, St.Johann/T., Großlobming, St.Marein/Kn., St.Georgen/St., Mürzsteg, Mettersdorf/S., Kainach, Salla, Gasen und Rettenegg."
3. a) Die Oberösterreichische Landesregierung hat zur Frage der Zulässigkeit der Anträge vorgebracht:
"1. Gemäß Art139 Abs1 zweiter Satz B-VG 1929 erkennt der Verfassungsgerichtshof unter anderem über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundesbehörde auf Antrag einer Landesregierung. Dieser Bestimmung zufolge besitzt die Landesregierung die Berechtigung, Verordnungen von Bundesbehörden auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen - abstrakte Kontrollbefugnis der Landesregierung gegenüber Bundesbehörden; dies bedeutet, daß der Prüfungsantrag in keinem verfahrensrechtlichen Zusammenhang mit der Setzung eines individuellen Verwaltungsaktes stehen muß (vgl. Wolfgang Pesendorfer, Der Landeshauptmann, S. 205; Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht, Band 2, S. 1217 und 1299; Walter-Mayer, Grundriß des österr. Bundesverfassungsrechtes, "1. Gemäß Art139 Abs1 zweiter Satz B-VG 1929 erkennt der Verfassungsgerichtshof unter anderem über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundesbehörde auf Antrag einer Landesregierung. Dieser Bestimmung zufolge besitzt die Landesregierung die Berechtigung, Verordnungen von Bundesbehörden auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen - abstrakte Kontrollbefugnis der Landesregierung gegenüber Bundesbehörden; dies bedeutet, daß der Prüfungsantrag in keinem verfahrensrechtlichen Zusammenhang mit der Setzung eines individuellen Verwaltungsaktes stehen muß vergleiche Wolfgang Pesendorfer, Der Landeshauptmann, Sitzung 205; Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht, Band 2, Sitzung 1217 und 1299; Walter-Mayer, Grundriß des österr. Bundesverfassungsrechtes,
6. Auflage, RZ 1113). Da keine weiteren Voraussetzungen den einschlägigen (verfassungs)gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen sind, wäre eine Anfechtung von 'Bundesverordnungen' durch die Landesregierung auch dann zulässig, wenn die Landesregierung unmittelbar von dieser Verordnung nicht 'berührt' wäre. Der Landesregierung kommt bezüglich der Antragstellung ein 'Ermessen' zu, vergleichbar jenem, das einer Partei hinsichtlich der Entscheidung zukommt, ob sie ein Rechtsmittel ergreifen will oder nicht (Merkl, ZBl. 1921, S. 569). Ziel dieser Anträge ist jedoch, die in Punkt I. aufgelisteten 'Aufhebungsverfügungen', die als Verordnungen zu qualifizieren sind, wegen Widerspruchs zum §3 Abs2 Gendarmeriegesetz 1918 (Nichtherstellung des erforderlichen Einvernehmens mit dem Landeshauptmann) zu beseitigen (bzw. beseitigen zu lassen).6. Auflage, RZ 1113). Da keine weiteren Voraussetzungen den einschlägigen (verfassungs)gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen sind, wäre eine Anfechtung von 'Bundesverordnungen' durch die Landesregierung auch dann zulässig, wenn die Landesregierung unmittelbar von dieser Verordnung nicht 'berührt' wäre. Der Landesregierung kommt bezüglich der Antragstellung ein 'Ermessen' zu, vergleichbar jenem, das einer Partei hinsichtlich der Entscheidung zukommt, ob sie ein Rechtsmittel ergreifen will oder nicht (Merkl, ZBl. 1921, Sitzung 569). Ziel dieser Anträge ist jedoch, die in Punkt römisch eins. aufgelisteten 'Aufhebungsverfügungen', die als Verordnungen zu qualifizieren sind, wegen Widerspruchs zum §3 Abs2 Gendarmeriegesetz 1918 (Nichtherstellung des erforderlichen Einvernehmens mit dem Landeshauptmann) zu beseitigen (bzw. beseitigen zu lassen).
Da die Anfechtungsbefugnis gemäß Art139 Abs1 B-VG 1929 allein der Landesregierung als Kollegialbehörde vorbehalten ist (z.B. VfSlg. 7593/1975, 5681/1968), hat die o.ö. Landesregierung am 2. September 1991 die Anfechtung der genannten 'Auflösungsverfügungen' kollegial beschlossen (eine Kopie des Beschlusses der Oberösterreichischen Landesregierung vom 2. September 1991 betreffend diese Anträge liegt in der Beilage 1 bei).
2. Die Anfechtungsbefugnis gemäß Art139 B-VG 1929 setzt voraus, daß es sich bei den die Auflösung bzw. die Zusammenlegung von Gendarmerieposten verfügenden 'Auflösungsverfügungen' um Verordnungen im Sinn des Art139 B-VG 1929 handelt. Dabei kann es sich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z.B. VfSlg. 8602/1979 sowie Oberndorfer, EuGRZ 1988, S. 196) um sogenannte Verwaltungsverordnungen als auch um Rechtsverordnungen handeln. Unter Verwaltungsverordnungen sind jene normativen generellen 'Akte' der Verwaltung zu verstehen, die von einer Verwaltungsbehörde ausschließlich an nach Gattungsmerkmalen bestimmte Verwaltungsorgane - also an Menschen als Organwalter 'im Innenverhältnis' - gerichtet sind, während Rechtsverordnungen jene normativen 'Akte' von Verwaltungsbehörden darstellen, die nicht nur an Verwaltungsorgane, sondern (auch) an die 'Allgemeinheit' (an 'Außenstehende') - 'Dritte' - überhaupt oder an nach Gattungsmerkmalen umschriebene Gruppen der Bevölkerung gerichtet sind (z.B. VfSlg. 5511/1967 und 8602/1979; Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, S. 154). 2. Die Anfechtungsbefugnis gemäß Art139 B-VG 1929 setzt voraus, daß es sich bei den die Auflösung bzw. die Zusammenlegung von Gendarmerieposten verfügenden 'Auflösungsverfügungen' um Verordnungen im Sinn des Art139 B-VG 1929 handelt. Dabei kann es sich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z.B. VfSlg. 8602/1979 sowie Oberndorfer, EuGRZ 1988, Sitzung 196) um sogenannte Verwaltungsverordnungen als auch um Rechtsverordnungen handeln. Unter Verwaltungsverordnungen sind jene normativen generellen 'Akte' der Verwaltung zu verstehen, die von einer Verwaltungsbehörde ausschließlich an nach Gattungsmerkmalen bestimmte Verwaltungsorgane - also an Menschen als Organwalter 'im Innenverhältnis' - gerichtet sind, während Rechtsverordnungen jene normativen 'Akte' von Verwaltungsbehörden darstellen, die nicht nur an Verwaltungsorgane, sondern (auch) an die 'Allgemeinheit' (an 'Außenstehende') - 'Dritte' - überhaupt oder an nach Gattungsmerkmalen umschriebene Gruppen der Bevölkerung gerichtet sind (z.B. VfSlg. 5511/1967 und 8602/1979; Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Sitzung 154).
In diesem Zusammenhang ist im folgenden noch kurz zur Abgrenzung der Begriffe 'Rechtsverordnung', 'Verwaltungsverordnung' und (nach Ansicht der Lehre nicht nach Art139 B-VG 1929 anfechtbaren) 'generellen Weisungen' einzugehen: Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht, Band I, S. 247f, kommt zu der Auffassung, daß eine Unterscheidung von Verwaltungsverordnungen und Rechtsverordnungen im materiellen Sinn nicht möglich ist. Wesentlich ist, daß Verordnungen subjektive Rechte von Betroffenen berühren; auf die Bezeichnung als Verordnung kommt es nicht an. In diesem (materiellen) Sinn halten auch Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, S. 247, eine Unterscheidung von Verwaltungsverordnungen und Rechtsverordnungen für überflüssig, da eine solche Unterscheidung eine 'Verdunkelung des Unterschiedes zwischen Weisungen und Verordnungen' mit sich bringt (vgl. auch Walter-Mayer, Grundriß des österr. Bundesverfassungsrechtes, In diesem Zusammenhang ist im folgenden noch kurz zur Abgrenzung der Begriffe 'Rechtsverordnung', 'Verwaltungsverordnung' und (nach Ansicht der Lehre nicht nach Art139 B-VG 1929 anfechtbaren) 'generellen Weisungen' einzugehen: Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht, Band römisch eins, Sitzung 247f, kommt zu der Auffassung, daß eine Unterscheidung von Verwaltungsverordnungen und Rechtsverordnungen im materiellen Sinn nicht möglich ist. Wesentlich ist, daß Verordnungen subjektive Rechte von Betroffenen berühren; auf die Bezeichnung als Verordnung kommt es nicht an. In diesem (materiellen) Sinn halten auch Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Sitzung 247, eine Unterscheidung von Verwaltungsverordnungen und Rechtsverordnungen für überflüssig, da eine solche Unterscheidung eine 'Verdunkelung des Unterschiedes zwischen Weisungen und Verordnungen' mit sich bringt vergleiche auch Walter-Mayer, Grundriß des österr. Bundesverfassungsrechtes,
6. Auflage, RZ 1105). Soweit 'Akte der Vollziehung' keine subjektiven Rechte 'Dritter' berühren, solche Akte also ausschließlich an Menschen als Organwalter 'im Innenverhältnis' gerichtet sind, sind sie als generelle Weisungen einzustufen; sie sind nur dann als 'Verordnung' zu qualifizieren, wenn sie als solche bezeichnet und gehörig kundgemacht wurden - Verordnungen im (ausschließlich) formellen Sinn (vgl. Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht, Band I, S. 252). Von einer solchen Unterscheidung dürfte auch der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg.