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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung betreffend die Sanierung von Fließgewässern auf Grund der Möglichkeit der Erlangung eines BescheidesRechtssatz
Gemäß §33d Abs3 WRG 1959 iVm §2 Abs2 Krnt SanierungsV kann der Antragsteller seit Inkrafttreten der Krnt SanierungsV bis 22.12.2025 der Behörde ein Sanierungsprojekt – allenfalls auch in Form einer Leermeldung, bei welcher die Normadressaten gegenüber dem seinerzeit bewilligten Projekt keine Änderungen vornehmen müssen, – zur wasserrechtlichen Bewilligung vorlegen. Gegen einen im Rahmen dieses Verfahrens ergehenden Bescheid könnte der Antragsteller sodann Beschwerde an das BVwG und in weiterer Folge an den VfGH erheben. Dem Antragsteller steht somit ein zumutbarer Weg offen, seine Bedenken gegen die Krnt SanierungsV vom 26.02.2024 idF LGBl für Kärnten 14/2024 an den VfGH heranzutragen.Gemäß §33d Abs3 WRG 1959 in Verbindung mit §2 Abs2 Krnt SanierungsV kann der Antragsteller seit Inkrafttreten der Krnt SanierungsV bis 22.12.2025 der Behörde ein Sanierungsprojekt – allenfalls auch in Form einer Leermeldung, bei welcher die Normadressaten gegenüber dem seinerzeit bewilligten Projekt keine Änderungen vornehmen müssen, – zur wasserrechtlichen Bewilligung vorlegen. Gegen einen im Rahmen dieses Verfahrens ergehenden Bescheid könnte der Antragsteller sodann Beschwerde an das BVwG und in weiterer Folge an den VfGH erheben. Dem Antragsteller steht somit ein zumutbarer Weg offen, seine Bedenken gegen die Krnt SanierungsV vom 26.02.2024 in der Fassung LGBl für Kärnten 14/2024 an den VfGH heranzutragen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Wasserrecht, Gewässerschutz, VfGH / Weg zumutbarerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:V58.2025Zuletzt aktualisiert am
02.12.2025