RS Vfgh 2025/10/7 E1894/2025

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Veröffentlicht am 07.10.2025
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Index

72/13 Studienförderung

Norm

B-VG Art144 Abs2 / Ablehnung
EMRK Art6 Abs1
EU-Grundrechte-Charta Art47 Abs2
StudFG 1992 §8, §12, §31, §32, §49, §51
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist auf Grund des sechs Jahre dauernden Verfahrens betreffend die Aus- bzw Rückzahlung einer Studienbeihilfe; Ablehnung der Behandlung der Beschwerde hinsichtlich der Bedenken gegen das Abstellen auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zufließens von Einkünften für die Ermittlung des Einkommens zur Gewährung der Studienbeihilfe

Rechtssatz

Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 20.05.2019 wurde festgestellt, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahres 2018 ruhe und er die bisher erhaltene Studienbeihilfe zurückzuzahlen habe. Sieben Monate später, mit Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 11.12.2019, wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der Bescheid vom 20.05.2019 bestätigt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.01.2021 wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Nach mehr als drei Jahren hob der VwGH mit Erkenntnis vom 15.07.2024 das Erkenntnis des BVwG wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

Mit Schriftsatz vom 03.02.2025 stellte der Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren einen Fristsetzungsantrag beim VwGH. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 10.03.2025 forderte der VwGH das BVwG auf, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.05.2025 wurde die Beschwerde erneut als unbegründet abgewiesen.

Diese in ihrem Gesamtausmaß unangemessene Dauer des Verfahrens ist überwiegend dem Verhalten staatlicher Organe zuzuschreiben. Der VfGH verkennt dabei nicht, dass der – damals noch nicht anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer im ersten Rechtsgang vor dem BVwG keine Rechtsbehelfe gegen eine allfällige Säumnis ergriffen hat. In einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des konkreten Falles ist jedoch festzustellen, dass die bisherige Verfahrensdauer von sechs Jahren bis zur (zweiten) Entscheidung des BVwG vom 27.05.2025 auf Grund von Verzögerungen, die nicht (ausschließlich) in der Sphäre des Beschwerdeführers, sondern (überwiegend) in der Sphäre staatlicher Organe gelegen sind, unangemessen lang ist.

Ablehnung der Behandlung der Beschwerde hinsichtlich der Bedenken gegen §12 Abs3 StudFG idF BGBl I 31/2018: Es liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zufließens von Einkünften abstellt. Dies ist vor dem Hintergrund der Zielsetzung der Regelung, jene Einkünfte zu ermitteln, die dem Studierenden im maßgeblichen Betrachtungszeitraum für seinen Unterhalt zur Verfügung stehen, nicht unsachlich. Auf andere Kriterien abzustellen ist daher verfassungsrechtlich unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes nicht geboten.Ablehnung der Behandlung der Beschwerde hinsichtlich der Bedenken gegen §12 Abs3 StudFG in der Fassung BGBl römisch eins 31/2018: Es liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zufließens von Einkünften abstellt. Dies ist vor dem Hintergrund der Zielsetzung der Regelung, jene Einkünfte zu ermitteln, die dem Studierenden im maßgeblichen Betrachtungszeitraum für seinen Unterhalt zur Verfügung stehen, nicht unsachlich. Auf andere Kriterien abzustellen ist daher verfassungsrechtlich unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes nicht geboten.

Entscheidungstexte

  • E1894/2025
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 07.10.2025 E1894/2025

Schlagworte

Studienbeihilfen, Verfahrensdauer überlange, Entscheidung in angemessener Zeit, Rechtsschutz, Fristen, Rechtspolitik, Hochschulen, VfGH / Ablehnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:E1894.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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