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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BSVG §2 Abs1 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/08/0141 E 19. November 2024 RS 9 (hier anstelle des ersten Satzes: Sache des Verfahrens war die Feststellung der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem BSVG und die darauf aufbauenden Entscheidungen über die monatlichen Beitragsgrundlagen und die Vorschreibung eines Beitragszuschlags.)Stammrechtssatz
Sache des Verfahrens im Sinn von § 410 Abs. 1 Z 1 ASVG iVm. § 182 BSVG ist die Feststellung des Bestehens der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung. Über einzelne Tatbestandselemente dieser Feststellung ist im gegenständlichen Verfahren dagegen nicht abzusprechen (vgl. idS VwGH 6.5.2020, Ro 2017/08/0016); so auch nicht darüber, aus der Bewirtschaftung welcher Grundstücke sich gegebenenfalls die Pflichtversicherung ergibt.Sache des Verfahrens im Sinn von Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 182, BSVG ist die Feststellung des Bestehens der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung. Über einzelne Tatbestandselemente dieser Feststellung ist im gegenständlichen Verfahren dagegen nicht abzusprechen vergleiche idS VwGH 6.5.2020, Ro 2017/08/0016); so auch nicht darüber, aus der Bewirtschaftung welcher Grundstücke sich gegebenenfalls die Pflichtversicherung ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024080071.L05Im RIS seit
25.11.2025Zuletzt aktualisiert am
02.12.2025