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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §4 Abs1 Z1Rechtssatz
Wenn zwar eine Rahmenvereinbarung über grundsätzliche Verpflichtungen, an bestimmten oder doch bestimmbaren Tagen Arbeit zu leisten, und über eine korrespondierende Verpflichtung des Dienstgebers besteht, den Dienstnehmer zu beschäftigen bzw. ihm zumindest Entgelt für im Voraus vereinbarte Beschäftigungen zu bezahlen, aber dem Dienstnehmer das (durchgehende Beschäftigungsverhältnisse ausschließende) Recht zukommt, die Übernahme ihm angebotener einzelner Aufträge abzulehnen, ist von nur einzelnen Beschäftigungsverhältnissen des Dienstnehmers mit dem Dienstgeber an den jeweiligen Beschäftigungstagen auszugehen (sofern die zur Rede stehenden konkreten Arbeitsleistungen in persönlicher Abhängigkeit erbracht werden).
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Persönliche AbhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022080145.L01Im RIS seit
02.12.2025Zuletzt aktualisiert am
09.12.2025