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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §4 Abs1 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/08/0019 B 9. Dezember 2020 RS 1Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Blick auf die Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG bereits ausgeführt, dass in Fällen, in denen eine größere Anzahl an Personen auf der Grundlage übereinstimmender Verträge nach einem übereinstimmenden Geschäftsmodell für einen Dienstgeber tätig wird, die Behörde bzw. nunmehr das Verwaltungsgericht nicht verhalten sind, ohne Anhaltspunkte für einen maßgeblichen Unterschied der Tätigkeiten, nach solchen Unterschieden zu forschen (vgl. VwGH 17.10.2012, 2012/08/0200; sowie VwGH 15.10.2015, 2013/08/0175).Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Blick auf die Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG bereits ausgeführt, dass in Fällen, in denen eine größere Anzahl an Personen auf der Grundlage übereinstimmender Verträge nach einem übereinstimmenden Geschäftsmodell für einen Dienstgeber tätig wird, die Behörde bzw. nunmehr das Verwaltungsgericht nicht verhalten sind, ohne Anhaltspunkte für einen maßgeblichen Unterschied der Tätigkeiten, nach solchen Unterschieden zu forschen vergleiche VwGH 17.10.2012, 2012/08/0200; sowie VwGH 15.10.2015, 2013/08/0175).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025080097.L03Im RIS seit
02.12.2025Zuletzt aktualisiert am
02.12.2025