TE Vwgh Beschluss 1994/9/6 94/11/0226

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Veröffentlicht am 06.09.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
14/01 Verwaltungsorganisation;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;
90/02 Kraftfahrgesetz;
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht;
92 Luftverkehr;
93 Eisenbahn;
94/01 Schiffsverkehr;

Norm

AVG §67a Abs1 Z1;
B-VG Art103 Abs4;
B-VG Art144 Abs1;
KFG 1967 §123 Abs1 idF 1992/452 ;
KFG 1967 §57a Abs2;
VollzugszuständigkeitenÄG BMöWV 1992 Art4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des L in I, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. Juni 1994, Zl. IIb2-V-7412/12-1994, betreffend Widerruf der Ermächtigung zur Durchführung wiederkehrender Begutachtungen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Vor dem Verwaltungsgerichtshof können mit Rücksicht auf die Bestimmung des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG, wonach gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, "wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges", nur letztinstanzliche Bescheide bekämpft werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. Juni 1994 widerrief der Landeshauptmann von Tirol (in erster Instanz) gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 20. März 1989 erteilte Ermächtigung zur Durchführung wiederkehrender Begutachtungen im Standort N.

§ 123 Abs. 1 letzter Satz Kraftfahrgesetz 1967 in der Fassung BGBl. Nr. 452/1992 bestimmte, daß über gegen Entscheidungen des Landeshauptmannes in erster Instanz eingebrachte Berufungen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern zu entscheiden haben. Diese Bestimmung wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Juni 1993, G 37/93 ua, als verfassungswidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof sprach aus, daß die Aufhebung mit Ablauf des 30. Juni 1994 in Kraft trete und daß frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten. Dieses Erkenntnis wurde am 20. Oktober 1993, BGBl. 724, kundgemacht. Der Beschwerdeführer verweist darauf, daß bis jetzt § 123 Abs. 1 letzter Satz KFG 1967 nicht neuerlich kundgemacht worden sei. Er übersieht hiebei jedoch die Bestimmung des Art. 103 Abs. 4 zweiter Halbsatz B-VG, wonach in den Fällen, in denen die Entscheidung in erster Instanz dem Landeshauptmann zusteht, der Instanzenzug in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, wenn nicht bundesgesetzlich anderes bestimmt ist, bis zum zuständigen Bundesminister geht, im vorliegenden Fall somit bis zum Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.

Die als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG normierte Erschöpfung des Instanzenzuges ist im vorliegenden Fall somit nicht gegeben, sodaß die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen war.

Damit erübrigte sich auch eine gesonderte Entscheidung über den - zu hg. AW 94/11/0043 protokollierten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110226.X00

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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