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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §863Rechtssatz
Der Auslegung des Begriffs "Willenserklärung" (§ 76 Abs. 4 letzter Satz ELWOG 2010 sowie § 123 Abs. 4 letzter Satz GWG 2011) ist jenes Verständnis zu Grunde zu legen, das durch das allgemeine Zivilrecht vorgegeben wird. Demnach ist für das Vorliegen und die Bedeutung einer Willenserklärung nicht primär der Wille des Erklärenden, sondern vielmehr das Verständnis maßgeblich, das ein redlicher Erklärungsempfänger von dieser hat gewinnen dürfen und gewonnen hat.Der Auslegung des Begriffs "Willenserklärung" (Paragraph 76, Absatz 4, letzter Satz ELWOG 2010 sowie Paragraph 123, Absatz 4, letzter Satz GWG 2011) ist jenes Verständnis zu Grunde zu legen, das durch das allgemeine Zivilrecht vorgegeben wird. Demnach ist für das Vorliegen und die Bedeutung einer Willenserklärung nicht primär der Wille des Erklärenden, sondern vielmehr das Verständnis maßgeblich, das ein redlicher Erklärungsempfänger von dieser hat gewinnen dürfen und gewonnen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022040024.J04Im RIS seit
25.11.2025Zuletzt aktualisiert am
01.12.2025