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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ElWOG 2010 §76 Abs4Rechtssatz
Näheres zu der in § 76 Abs. 4 letzter Satz ElWOG 2010 sowie § 123 Abs. 4 letzter Satz GWG 2011 geforderten Willenserklärung des Endverbrauchers ist weder den Gesetzesmaterialien (RV 994 BlgNR 24. GP 27; zu den wortgleichen Erläuterungen zu § 123 GWG 2011 siehe RV 1081 BlgNR 24. GP 40) noch der Wechselverordnung 2014 zu entnehmen. Letztere regelt allein den technischen Prozess des Datenabgleichs sowie die Fristenläufe. Sie knüpft hingegen an das Zivilrecht an, wenn für die Einleitung eines Wechsels eine entsprechende Willenserklärung des Verbrauchers vorausgesetzt wird. Die Bevollmächtigung eines neuen Lieferanten, alle Schritte für einen Wechsel zu setzen, wird als (einseitig empfangsbedürftige) Willenserklärung qualifiziert.Näheres zu der in Paragraph 76, Absatz 4, letzter Satz ElWOG 2010 sowie Paragraph 123, Absatz 4, letzter Satz GWG 2011 geforderten Willenserklärung des Endverbrauchers ist weder den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 994 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 27; zu den wortgleichen Erläuterungen zu Paragraph 123, GWG 2011 siehe Regierungsvorlage 1081 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 40) noch der Wechselverordnung 2014 zu entnehmen. Letztere regelt allein den technischen Prozess des Datenabgleichs sowie die Fristenläufe. Sie knüpft hingegen an das Zivilrecht an, wenn für die Einleitung eines Wechsels eine entsprechende Willenserklärung des Verbrauchers vorausgesetzt wird. Die Bevollmächtigung eines neuen Lieferanten, alle Schritte für einen Wechsel zu setzen, wird als (einseitig empfangsbedürftige) Willenserklärung qualifiziert.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022040024.J01Im RIS seit
25.11.2025Zuletzt aktualisiert am
01.12.2025