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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Zufolge der Rechtsprechung des EuGH wird mit dem Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO (personenbezogene Daten müssen dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein) der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum Ausdruck gebracht. Dieser Grundsatz ist gemeinsam mit der Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung zu prüfen (vgl. EuGH 9.1.2025, C-394/23, Mousse, Rn. 24, 49).Zufolge der Rechtsprechung des EuGH wird mit dem Grundsatz der Datenminimierung nach Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO (personenbezogene Daten müssen dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein) der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum Ausdruck gebracht. Dieser Grundsatz ist gemeinsam mit der Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung zu prüfen vergleiche EuGH 9.1.2025, C-394/23, Mousse, Rn. 24, 49).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62023CJ0394 Mousse VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040075.L15Im RIS seit
25.11.2025Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026