RS Vwgh 2025/10/22 Ra 2023/04/0075

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Veröffentlicht am 22.10.2025
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
E6J

Norm

EURallg
32016R0679 DSGVO Art5 Abs1 litc
32016R0679 DSGVO Art6 Abs1 litf
62023CJ0394 Mousse VORAB

Rechtssatz

Zufolge der Rechtsprechung des EuGH wird mit dem Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO (personenbezogene Daten müssen dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein) der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum Ausdruck gebracht. Dieser Grundsatz ist gemeinsam mit der Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung zu prüfen (vgl. EuGH 9.1.2025, C-394/23, Mousse, Rn. 24, 49).Zufolge der Rechtsprechung des EuGH wird mit dem Grundsatz der Datenminimierung nach Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO (personenbezogene Daten müssen dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein) der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum Ausdruck gebracht. Dieser Grundsatz ist gemeinsam mit der Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung zu prüfen vergleiche EuGH 9.1.2025, C-394/23, Mousse, Rn. 24, 49).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62023CJ0394 Mousse VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040075.L15

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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