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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2018 §91Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/04/0102 B 1. August 2022 RS 1Stammrechtssatz
Ein Mangel - auch wenn er für sich gesehen verbesserbar wäre - kann dann nicht (etwa durch die nachträgliche Vorlage einer Bescheinigung) saniert werden, wenn das Fehlen der Bescheinigung in der Ausschreibung als unbehebbarer Mangel festgelegt worden ist und diese Ausschreibung - unabhängig davon, ob sie bei rechtzeitiger Anfechtung für nichtig zu erklären gewesen wäre - bestandfest geworden ist (vgl. VwGH 3.9.2008, 2007/04/0017). Ausgehend davon kommt es auf das ansonsten (in Ermangelung einer derartigen Festlegung in der Ausschreibung) maßgebliche Abgrenzungskriterium zwischen behebbaren und unbehebbaren Mängeln, nämlich das (Nicht)Vorliegen einer nachträglichen Änderung der Wettbewerbsstellung, nicht an.Ein Mangel - auch wenn er für sich gesehen verbesserbar wäre - kann dann nicht (etwa durch die nachträgliche Vorlage einer Bescheinigung) saniert werden, wenn das Fehlen der Bescheinigung in der Ausschreibung als unbehebbarer Mangel festgelegt worden ist und diese Ausschreibung - unabhängig davon, ob sie bei rechtzeitiger Anfechtung für nichtig zu erklären gewesen wäre - bestandfest geworden ist vergleiche VwGH 3.9.2008, 2007/04/0017). Ausgehend davon kommt es auf das ansonsten (in Ermangelung einer derartigen Festlegung in der Ausschreibung) maßgebliche Abgrenzungskriterium zwischen behebbaren und unbehebbaren Mängeln, nämlich das (Nicht)Vorliegen einer nachträglichen Änderung der Wettbewerbsstellung, nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025040198.L01Im RIS seit
25.11.2025Zuletzt aktualisiert am
01.12.2025