RS Vwgh 2025/10/24 Ra 2025/04/0198

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2025
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97 Öffentliches Auftragswesen

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/04/0102 B 1. August 2022 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Mangel - auch wenn er für sich gesehen verbesserbar wäre - kann dann nicht (etwa durch die nachträgliche Vorlage einer Bescheinigung) saniert werden, wenn das Fehlen der Bescheinigung in der Ausschreibung als unbehebbarer Mangel festgelegt worden ist und diese Ausschreibung - unabhängig davon, ob sie bei rechtzeitiger Anfechtung für nichtig zu erklären gewesen wäre - bestandfest geworden ist (vgl. VwGH 3.9.2008, 2007/04/0017). Ausgehend davon kommt es auf das ansonsten (in Ermangelung einer derartigen Festlegung in der Ausschreibung) maßgebliche Abgrenzungskriterium zwischen behebbaren und unbehebbaren Mängeln, nämlich das (Nicht)Vorliegen einer nachträglichen Änderung der Wettbewerbsstellung, nicht an.Ein Mangel - auch wenn er für sich gesehen verbesserbar wäre - kann dann nicht (etwa durch die nachträgliche Vorlage einer Bescheinigung) saniert werden, wenn das Fehlen der Bescheinigung in der Ausschreibung als unbehebbarer Mangel festgelegt worden ist und diese Ausschreibung - unabhängig davon, ob sie bei rechtzeitiger Anfechtung für nichtig zu erklären gewesen wäre - bestandfest geworden ist vergleiche VwGH 3.9.2008, 2007/04/0017). Ausgehend davon kommt es auf das ansonsten (in Ermangelung einer derartigen Festlegung in der Ausschreibung) maßgebliche Abgrenzungskriterium zwischen behebbaren und unbehebbaren Mängeln, nämlich das (Nicht)Vorliegen einer nachträglichen Änderung der Wettbewerbsstellung, nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025040198.L01

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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