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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
GewO 1994 §356b Abs1Rechtssatz
§ 356b Abs. 1 GewO 1994 sieht eine weitreichende Verfahrens- und Entscheidungskonzentration im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren in Bezug auf das anlagenbezogene Bundesrecht vor. § 356b Abs. 1 GewO 1994 umfasst damit nicht landesrechtlich erforderliche Bewilligungsverfahren, wie etwa nach dem NÖ NSchG 2000.Paragraph 356 b, Absatz eins, GewO 1994 sieht eine weitreichende Verfahrens- und Entscheidungskonzentration im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren in Bezug auf das anlagenbezogene Bundesrecht vor. Paragraph 356 b, Absatz eins, GewO 1994 umfasst damit nicht landesrechtlich erforderliche Bewilligungsverfahren, wie etwa nach dem NÖ NSchG 2000.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040426.L06Im RIS seit
25.11.2025Zuletzt aktualisiert am
01.12.2025