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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
GewO 1994 §356b Abs7 Z1Rechtssatz
Die GewO 1994 gewährt gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen in § 356b Abs. 7 Z 1 GewO 1994 die Parteistellung und das Beschwerderecht nur in Verfahren betreffend die Genehmigung oder die Genehmigung einer wesentlichen Änderung (§ 81a Z 1) einer IPPC-Anlage nicht jedoch in Verfahren betreffend die gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 erforderliche Genehmigung der Errichtung und des Betriebs von Betriebsanlagen.Die GewO 1994 gewährt gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen in Paragraph 356 b, Absatz 7, Ziffer eins, GewO 1994 die Parteistellung und das Beschwerderecht nur in Verfahren betreffend die Genehmigung oder die Genehmigung einer wesentlichen Änderung (Paragraph 81 a, Ziffer eins,) einer IPPC-Anlage nicht jedoch in Verfahren betreffend die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 erforderliche Genehmigung der Errichtung und des Betriebs von Betriebsanlagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040426.L01Im RIS seit
25.11.2025Zuletzt aktualisiert am
01.12.2025