TE Vwgh Beschluss 1994/9/8 94/18/0257

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Veröffentlicht am 08.09.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §61;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des M in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 29. Juni 1993, ohne Zahl, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 26. Mai 1994 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, drei näher bezeichnete Mängel der zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten und von diesem mit Beschluß vom 28. April 1994, B 1451/93-15, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG iVm § 87 Abs. 3 VerfGG 1953 dem Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde binnen zwei Wochen zu beheben.

Ein innerhalb der Mängelbehebungsfrist eingebrachter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit Beschluß vom 21. Juli 1994 zurückgewiesen. Die Mängel wurden innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben. Der Mängelbehebungs-Schriftsatz vom 3. August 1994 (beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 5. August 1994) ist verspätet, weil der Verfahrenshilfeantrag zurückgewiesen worden ist und mit der Zustellung des diesbezüglichen Beschlusses die Mängelbehebungsfrist nicht neuerlich zu laufen begonnen hat. Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG gilt die Versäumung der Frist zur Mängelbehebung als Zurückziehung der Beschwerde. Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs.1 iVm § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen. (Vgl. dazu den hg. Beschluß vom 19. Mai 1994, Zl. 94/18/0088.)

Schlagworte

Frist Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180257.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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